Wer darf einen Geschäftsführer abberufen und wie läuft es ab?
Zuständig für die Abberufung ist die Gesellschafterversammlung. § 46 Nr. 5 GmbHG weist die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern den Gesellschaftern zu. Die Abberufung geschieht durch Gesellschafterbeschluss, der grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird (§ 47 Abs. 1 GmbHG), soweit die Satzung keine höhere Mehrheit oder besondere Voraussetzungen vorsieht. Ein einzelner Gesellschafter oder ein Mitgeschäftsführer kann eine Abberufung nicht im Alleingang aussprechen; sie ist stets eine Entscheidung des Gesellschaftergremiums.
Der Ablauf folgt einer festen Reihenfolge. Zunächst wird die Gesellschafterversammlung einberufen, in aller Regel durch die Geschäftsführung (§ 49 GmbHG); hält diese sich zurück, greift das Minderheitenrecht auf Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung nach § 50 GmbHG. In der Versammlung wird über die Abberufung abgestimmt und das Ergebnis festgestellt. Wird der Beschluss gefasst, endet die Organstellung des Geschäftsführers grundsätzlich sofort, ohne dass es auf eine Eintragung im Handelsregister ankommt. Anschließend wird die Abberufung zum Handelsregister angemeldet, und der Anstellungsvertrag wird gesondert behandelt.
Wer eine Abberufung vorbereitet, sollte diese Schritte nicht als Formalie abtun. Gerade in konfliktbeladenen Situationen wird jeder Fehler bei der Einberufung, der Tagesordnung oder der Stimmabgabe später zum Angriffspunkt. Ein sauber dokumentierter Ablauf ist die beste Absicherung gegen eine spätere Anfechtung.