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Abberufung des Geschäftsführers

Ablauf und Gründe der Abberufung, die Trennung vom Anstellungsvertrag und der einstweilige Rechtsschutz.

| Lesedauer 12 min. | Autor: Sebastian Harschneck

Ein GmbH-Geschäftsführer wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung abberufen. Nach § 38 Abs. 1 GmbHG kann seine Bestellung grundsätzlich jederzeit und auch ohne Begründung widerrufen werden. In der Praxis beginnt der Streit jedoch dort, wo diese klare Regel auf Satzung, Beteiligungsverhältnisse und Vertrag trifft: Ist ein wichtiger Grund erforderlich? Darf der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer mitstimmen? Wurde ordnungsgemäß geladen? Und was geschieht mit dem Anstellungsvertrag? Diese Fragen bestimmen, ob die Abberufung wirksam umgesetzt und im Konfliktfall verteidigt werden kann.

Die rechtliche Lage sieht aus Sicht der Gesellschaft anders aus als aus Sicht des betroffenen Geschäftsführers. Die Gesellschafter wollen Handlungsfähigkeit herstellen und den Zugriff auf Geschäft, Unterlagen und Systeme sichern. Der Geschäftsführer will verhindern, dass vor einer gerichtlichen Klärung vollendete Tatsachen geschaffen werden. Besonders deutlich wird dieser Gegensatz beim Stimmverbot des Gesellschafter-Geschäftsführers, in der Zwei-Personen-GmbH und im einstweiligen Rechtsschutz.

Wer darf einen Geschäftsführer abberufen und wie läuft es ab?

Zuständig für die Abberufung ist die Gesellschafterversammlung. § 46 Nr. 5 GmbHG weist die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern den Gesellschaftern zu. Die Abberufung geschieht durch Gesellschafterbeschluss, der grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird (§ 47 Abs. 1 GmbHG), soweit die Satzung keine höhere Mehrheit oder besondere Voraussetzungen vorsieht. Ein einzelner Gesellschafter oder ein Mitgeschäftsführer kann eine Abberufung nicht im Alleingang aussprechen; sie ist stets eine Entscheidung des Gesellschaftergremiums.

Der Ablauf folgt einer festen Reihenfolge. Zunächst wird die Gesellschafterversammlung einberufen, in aller Regel durch die Geschäftsführung (§ 49 GmbHG); hält diese sich zurück, greift das Minderheitenrecht auf Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung nach § 50 GmbHG. In der Versammlung wird über die Abberufung abgestimmt und das Ergebnis festgestellt. Wird der Beschluss gefasst, endet die Organstellung des Geschäftsführers grundsätzlich sofort, ohne dass es auf eine Eintragung im Handelsregister ankommt. Anschließend wird die Abberufung zum Handelsregister angemeldet, und der Anstellungsvertrag wird gesondert behandelt.

Wer eine Abberufung vorbereitet, sollte diese Schritte nicht als Formalie abtun. Gerade in konfliktbeladenen Situationen wird jeder Fehler bei der Einberufung, der Tagesordnung oder der Stimmabgabe später zum Angriffspunkt. Ein sauber dokumentierter Ablauf ist die beste Absicherung gegen eine spätere Anfechtung.

Braucht die Abberufung eines Geschäftsführers einen wichtigen Grund?

Im gesetzlichen Regelfall nicht. § 38 Abs. 1 GmbHG erlaubt den Widerruf der Bestellung jederzeit und ohne Begründung. Diese freie Abberufbarkeit ist Ausdruck des Grundsatzes, dass die Gesellschafter über die Person an der Spitze ihrer Gesellschaft frei entscheiden können. Der Geschäftsführer hat kein Recht darauf, im Amt zu bleiben, und die Gesellschafter müssen ihm keinen Fehler nachweisen.

Anders liegt es, wenn die Satzung von dieser Grundregel abweicht. Nach § 38 Abs. 2 GmbHG kann der Gesellschaftsvertrag die Abberufung auf das Vorliegen wichtiger Gründe beschränken. Solche Klauseln finden sich häufig, wenn ein Gründer oder ein Familienstamm als Gesellschafter-Geschäftsführer abgesichert werden soll. Ist eine solche Beschränkung vereinbart, wird die Abberufung nur bei einem wichtigen Grund wirksam, und über dessen Vorliegen wird im Zweifel vor Gericht gestritten. Selbst eine strenge Satzungsklausel kann die Abberufung aus wichtigem Grund allerdings nicht ausschließen; dieses Recht muss den Gesellschaftern immer erhalten bleiben.

Was ein wichtiger Grund ist, nennt das Gesetz nur beispielhaft: grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 38 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). In der Praxis zählen dazu etwa erhebliche Verstöße gegen gesellschaftsvertragliche Pflichten, eigenmächtige Geschäfte über die eigene Kompetenz hinaus, Verletzungen des Wettbewerbsverbots, Untreuehandlungen oder eine nachhaltig zerrüttete Vertrauensbasis. Maßstab ist stets, ob den Gesellschaftern unter Abwägung aller Umstände ein Festhalten am Geschäftsführer nicht mehr zuzumuten ist. Eine bloße Meinungsverschiedenheit über die Geschäftspolitik genügt dafür regelmäßig nicht.

Wie muss die Gesellschafterversammlung einberufen werden?

Die Formalien der Einberufung entscheiden häufiger über den Bestand einer Abberufung als der Streit um den Grund. § 51 GmbHG verlangt eine Einberufung durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens einer Woche. Die Frist beginnt erst, wenn die Ladung nach dem gewöhnlichen Postlauf beim Empfänger ankommt, sodass ein Zeitpuffer einzuplanen ist. Sieht die Satzung eine andere Form vor, etwa E-Mail, gilt diese nur, wenn sie ausdrücklich zugelassen ist.

Besondere Sorgfalt verlangt die Tagesordnung. Der Zweck der Versammlung ist so anzukündigen, dass sich jeder Gesellschafter auf die Beschlussfassung vorbereiten kann. Ein pauschaler Punkt wie Personalangelegenheiten reicht für die Abberufung nicht aus. Die Tagesordnung muss die Abberufung des Geschäftsführers ausdrücklich benennen, und in aller Regel gehört der Name der betroffenen Person dazu. Fehlt diese Ankündigung, kann über die Abberufung nicht wirksam beschlossen werden, wenn nicht alle Gesellschafter anwesend sind und der Behandlung zustimmen.

Die Folgen von Einberufungsfehlern sind abgestuft. Ein Mangel bei der Ankündigung der Tagesordnung führt regelmäßig zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, der bis zu einer erfolgreichen Anfechtung wirksam bleibt. Schwerwiegende Mängel, die einer Nichtladung eines Gesellschafters gleichkommen, führen dagegen zur Nichtigkeit, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 241 AktG. Die Einberufung sollte deshalb so aufgesetzt sein, dass sie auch einer späteren gerichtlichen Prüfung standhält.

Darf der Gesellschafter-Geschäftsführer über seine eigene Abberufung mitstimmen?

Das hängt davon ab, ob frei oder aus wichtigem Grund abberufen wird. Bei der freien Abberufung ohne besonderen Grund darf der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinen Anteilen mitstimmen. Anders liegt es bei der Abberufung aus wichtigem Grund: Hier unterliegt er nach § 47 Abs. 4 GmbHG einem Stimmverbot, weil niemand Richter in eigener Sache sein soll. Seine Stimmen werden dann nicht mitgezählt, sodass ein Mitgesellschafter die Abberufung auch gegen den Willen des Betroffenen durchsetzen kann.

Diese Unterscheidung ist der wunde Punkt vieler Abberufungen. Der Versammlungsleiter muss vorab beurteilen, ob ein wichtiger Grund vorliegt, und danach entscheiden, ob er die Stimmen des Betroffenen mitzählt. Beurteilt er das falsch, steht das Beschlussergebnis auf unsicherem Boden.

Der Bundesgerichtshof hat diese Lage mit Urteil vom 4. April 2017 (II ZR 77/16) entschärft. Nach diesem Urteil hängt die Wirksamkeit des Beschlusses letztlich davon ab, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung tatsächlich ein wichtiger Grund vorlag. Hat der Betroffene trotz Stimmverbots mitgestimmt, macht allein das den Beschluss nicht anfechtbar. Wer sich auf den wichtigen Grund beruft, muss ihn allerdings darlegen und beweisen.

Für die Praxis folgt daraus ein doppelter Rat. Die Gesellschafterseite sollte den wichtigen Grund vor der Versammlung sorgfältig dokumentieren, weil sie im Streitfall die Beweislast trägt. Der betroffene Geschäftsführer wiederum sollte seine Stimmabgabe protokollieren lassen und die Feststellung des Ergebnisses genau prüfen, weil hier die Ansatzpunkte für eine spätere Anfechtung liegen.

Beendet die Abberufung auch den Anstellungsvertrag?

Nein. Organstellung und Anstellungsvertrag sind rechtlich getrennt, was als Trennungsprinzip bezeichnet wird. Die Abberufung beendet allein die Organstellung, also die Stellung als Geschäftsführer nach § 38 GmbHG. Der Anstellungsvertrag, der die Vergütung und die dienstvertraglichen Pflichten regelt, bleibt davon zunächst unberührt und muss gesondert gekündigt werden. Solange keine wirksame Kündigung vorliegt, läuft der Vergütungsanspruch weiter, unabhängig davon, aus welchem Grund abberufen wurde.

Um diesen Gleichlauf herzustellen, enthalten viele Verträge eine Kopplungsklausel, die den Anstellungsvertrag automatisch mit der Abberufung enden lässt. Solche Klauseln sind zulässig, aber begrenzt. Der Bundesgerichtshof hat bereits früh klargestellt, dass eine automatische Beendigung die zwingende Mindestkündigungsfrist des § 622 BGB nicht unterlaufen darf; der Vertrag endet also frühestens zum nächsten zulässigen Termin, nicht sofort mit dem Abberufungsbeschluss.

Handelt es sich um eine vorformulierte Klausel, kommt die AGB-Kontrolle hinzu. Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 25. Oktober 2016 (8 U 122/15) eine formularmäßige Klausel, die eine sofortige Beendigung mit Zugang des Abberufungsbeschlusses vorsah, für unwirksam gehalten, weil sie vom gesetzlichen Leitbild des Trennungsprinzips abweicht und die Mindestfristen missachtet.

Die Entwicklung ist nicht abgeschlossen. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 1. Dezember 2025 (8 U 93/24) für den befristeten Geschäftsführervertrag herausgearbeitet, unter welchen Voraussetzungen eine Kopplungsklausel der AGB-Kontrolle standhält: Sie muss die gesetzlichen Kündigungsfristen wahren, beiden Seiten ein gleichwertiges Lösungsrecht geben, transparent formuliert sein und den Geschäftsführer finanziell angemessen absichern. Das Gericht hat die Revision zugelassen, sodass eine höchstrichterliche Klärung noch aussteht. Für die Vertragsgestaltung heißt das, Kopplungsklauseln nicht als Selbstläufer zu behandeln, sondern an diesen Kriterien auszurichten.

Ab wann wirkt die Abberufung, und muss sie ins Handelsregister?

Die Abberufung wird grundsätzlich sofort mit dem Beschluss wirksam, nicht erst mit der Eintragung im Handelsregister. Die Registereintragung ist deklaratorisch, sie bildet die bereits eingetretene Rechtslage nur ab. Bei einem fehlerhaften, aber nur anfechtbaren Beschluss bleibt die Abberufung zunächst wirksam und wird erst durch eine erfolgreiche Anfechtungsklage rückwirkend beseitigt. Diese vorläufige Wirksamkeit gibt der Gesellschafterseite die Möglichkeit, sofort zu handeln, verlagert den Streit aber in ein späteres Gerichtsverfahren.

Trotz der deklaratorischen Wirkung ist die Anmeldung zum Handelsregister zwingend und eilbedürftig. Nach § 39 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer und die Beendigung ihrer Vertretungsbefugnis anzumelden; die Anmeldung bedarf der öffentlichen, also notariell beglaubigten Form.

Der Grund für die Eile liegt in § 15 HGB: Bis die Abberufung eingetragen und bekanntgemacht ist, dürfen gutgläubige Dritte darauf vertrauen, dass der bisherige Geschäftsführer die Gesellschaft weiter vertreten kann. Ein abberufener, aber noch eingetragener Geschäftsführer kann die Gesellschaft nach außen also weiter binden.

Zur Anmeldung befugt sind die verbliebenen oder neu bestellten Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl; der abberufene Geschäftsführer selbst kann seine eigene Abberufung nicht mehr anmelden, weil ihm dazu die Vertretungsmacht fehlt.

Was gilt bei der Abberufung in der Zwei-Personen-GmbH?

Die Zwei-Personen-GmbH mit zwei jeweils zur Hälfte beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern ist der klassische Konfliktfall. Wirft jeder dem anderen einen wichtigen Grund vor und ruft ihn ab, greift für beide das Stimmverbot aus § 47 Abs. 4 GmbHG, sodass jeder den anderen scheinbar wirksam abberufen kann. Würde man beide Beschlüsse als sofort wirksam behandeln, wäre die Gesellschaft ohne Geschäftsführer und handlungsunfähig, und selbst die Bestellung eines dritten Geschäftsführers scheiterte an der Pattstellung.

Die Rechtsprechung löst das nicht schematisch. Anders als im Aktienrecht, wo § 84 Abs. 4 AktG dem Abberufungsbeschluss eine vorläufige Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Klärung zuweist, wird diese Regel auf die Zwei-Personen-GmbH nicht ohne Weiteres übertragen, weil sie den Missbrauch der Abberufung erleichtern würde. Solange über den wichtigen Grund gestritten wird, behält der Betroffene daher im Grundsatz seine Befugnisse, bis ein Gericht über die Wirksamkeit entscheidet.

Genau deshalb verlagert sich die Auseinandersetzung in der Zwei-Personen-GmbH fast immer in den einstweiligen Rechtsschutz, mit dem eine Seite verhindern will, dass die andere in der Schwebezeit vollendete Tatsachen schafft. Wer in einer solchen Konstellation steckt, sollte die Abberufung von Anfang an mit einer Prozessstrategie für die Schwebezeit verbinden, statt allein auf die formale Beschlussfassung zu setzen.

Welchen Rechtsschutz haben Gesellschaft und betroffener Geschäftsführer?

Der Rechtsschutz wirkt in beide Richtungen, und in beiden Richtungen entscheidet oft das einstweilige Verfahren. Die Gesellschafterseite will einen abberufenen Geschäftsführer, der sein Amt weiter ausübt, an der Geschäftsführung hindern und ihm den Zugang zu Geschäftsräumen, Unterlagen und Systemen entziehen. Der betroffene Geschäftsführer will umgekehrt die Fortsetzung seiner Amtsausübung sichern oder die Abberufung angreifen.

Auf Seiten des betroffenen Geschäftsführers steht in der Hauptsache die Klage gegen den Abberufungsbeschluss, je nach Beschlussmangel als Anfechtungs- oder als Feststellungsklage. Für die Anfechtung gilt keine starre gesetzliche Frist wie im Aktienrecht, doch orientiert sich die Rechtsprechung an der Monatsfrist des § 246 AktG und verlangt, dass mit der zumutbaren Beschleunigung vorgegangen wird; wer zu lange wartet, riskiert den Verlust des Anfechtungsrechts.

Eine einstweilige Verfügung, die dem Geschäftsführer die Fortsetzung der Amtsausübung sichert, kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, weil dafür ein besonderer Verfügungsgrund, also eine echte Eil- oder Notlage, glaubhaft gemacht werden muss.

Auf Seiten der Gesellschaft ist der einstweilige Rechtsschutz gegen den abberufenen Geschäftsführer das schärfere Schwert, weil die endgültige Klärung der Wirksamkeit oft Jahre dauert. Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Abberufungsbeschluss bei summarischer Prüfung formal wirksam gefasst wurde, der wichtige Grund glaubhaft gemacht ist und eine besondere Dringlichkeit besteht.

In der Zwei-Personen-GmbH hat das OLG München anerkannt, dass ein Gesellschafter im Wege der actio pro socio eine einstweilige Verfügung auf Untersagung der Geschäftsführung und des Zutritts erwirken kann, wenn ein wichtiger Grund glaubhaft gemacht und der Beschluss wirksam gefasst ist. Andere Gerichte sind zurückhaltender. Für beide Seiten gilt deshalb, dass die materielle Berechtigung und die prozessuale Vorbereitung Hand in Hand gehen müssen, denn im Eilverfahren zählt, was sich sofort belegen lässt.

Über den Autor

Rechtsanwalt Sebastian Harschneck, Partner bei Maxfeld.legal
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Häufige Fragen zur Abberufung des Geschäftsführers

Zuständig ist die Gesellschafterversammlung. Nach § 46 Nr. 5 GmbHG entscheiden die Gesellschafter über Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, und zwar durch Beschluss mit grundsätzlich einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein einzelner Gesellschafter oder ein Mitgeschäftsführer kann eine Abberufung nicht allein aussprechen. Die Satzung kann abweichende Mehrheiten oder zusätzliche Voraussetzungen vorsehen.

Im gesetzlichen Regelfall nicht. Nach § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Bestellung jederzeit und ohne Begründung widerruflich. Ein wichtiger Grund ist nur erforderlich, wenn die Satzung die Abberufung nach § 38 Abs. 2 GmbHG darauf beschränkt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere grobe Pflichtverletzungen und die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung; das Recht zur Abberufung aus wichtigem Grund lässt sich durch die Satzung nie vollständig ausschließen.

Grundsätzlich sofort mit der Beschlussfassung, nicht erst mit der Eintragung im Handelsregister. Die Eintragung ist deklaratorisch. Ist der Beschluss fehlerhaft, aber nur anfechtbar, bleibt die Abberufung vorläufig wirksam, bis eine Anfechtungsklage Erfolg hat. In der Zwei-Personen-GmbH bei Streit über den wichtigen Grund kann die Wirksamkeit dagegen bis zur gerichtlichen Klärung in der Schwebe bleiben.

Bei der freien Abberufung ohne besonderen Grund darf er mitstimmen. Bei der Abberufung aus wichtigem Grund unterliegt er dagegen einem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG, weil niemand über die eigene Sache richten soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (II ZR 77/16) kommt es für die Wirksamkeit letztlich darauf an, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorlag; die Beweislast dafür trägt, wer sich auf ihn beruft.

Nein. Organstellung und Anstellungsvertrag sind getrennt (Trennungsprinzip). Die Abberufung beendet nur das Amt; der Anstellungsvertrag muss gesondert gekündigt werden, und bis dahin läuft die Vergütung weiter. Eine automatische Beendigung ist nur über eine wirksame Kopplungsklausel möglich, die die gesetzlichen Kündigungsfristen wahrt und, wenn sie vorformuliert ist, der AGB-Kontrolle standhält.

Nein. Mit der wirksamen Abberufung verliert er seine Vertretungsbefugnis und kann die Gesellschaft nicht mehr anmelden. Die Anmeldung der Abberufung nach § 39 GmbHG erfolgt durch die verbliebenen oder neu bestellten Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl und bedarf der notariellen Beglaubigung. Eine Amtsniederlegung meldet der Betroffene dagegen an, solange er noch im Amt und eingetragen ist.

Ja. Die Abberufung beendet nur die Organstellung, nicht zwingend das Beschäftigungsverhältnis. Bleibt der Anstellungsvertrag bestehen oder wird ein neuer Vertrag geschlossen, kann der frühere Geschäftsführer als Angestellter weiterarbeiten. In der Praxis wird die Abberufung allerdings häufig mit einer Kündigung oder Freistellung verbunden, sodass eine Weiterbeschäftigung eher die Ausnahme ist und einer eigenen Vereinbarung bedarf.

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