Rechtsform, Gründung und Handelsregister
Am Anfang steht die Frage, welche Funktion die deutsche Präsenz übernehmen soll. Soll die Einheit eigene Verträge schließen, Personal beschäftigen, Vermögen halten und gegenüber Kunden als eigenständiges Unternehmen auftreten, ist eine deutsche Tochtergesellschaft häufig sinnvoll. Eine Zweigniederlassung kann schlanker wirken, bleibt rechtlich aber Teil des ausländischen Unternehmens. Die Unternehmergesellschaft (UG) bietet einen Einstieg mit geringerem Stammkapital, bringt jedoch eigene Kapitalbildungs- und Außenwirkungsfragen mit sich. Haftung, Steuern, Finanzierung, Governance und Exit sollten deshalb gemeinsam bewertet werden.
Für viele internationale Gruppen ist die GmbH der praktikable Standard. Ihr Stammkapital beträgt nach § 5 GmbHG mindestens 25.000 Euro. Der Gesellschaftsvertrag wird gemäß § 2 GmbHG notariell beurkundet. In geeigneten Fällen ist das auch per Videokommunikation möglich. Vor dem Termin sollten Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Geschäftsführung, Vertretungsregeln, Geschäftsjahr und Gesellschafterstruktur abgestimmt sein. Bei mehreren Gesellschaftern gehören zusätzlich Governance, Zustimmungsvorbehalte und Konfliktlösungen auf die Agenda.
Ausländische Gesellschafter müssen ihre Existenz und Vertretung nachweisen. Welche Registerauszüge, Satzungen, Vollmachten, Übersetzungen, Apostillen oder Legalisationen erforderlich sind, hängt vom Herkunftsstaat und vom Einzelfall ab. Diese Dokumente sollten nicht anhand einer allgemeinen Internetliste beschafft werden. Eine früh mit dem beurkundenden Notariat abgestimmte Unterlagenliste vermeidet doppelte Beglaubigungen und kurzfristige Nachforderungen.
Die GmbH entsteht als voll rechtsfähige juristische Person erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Bis dahin handelt sie als "Gesellschaft in Gründung". Für Handelnde gelten in dieser Zeit die besonderen Regeln des § 11 GmbHG. Verträge in dieser Phase sind möglich, müssen aber Status und Vertretung richtig wiedergeben. Wer bereits langfristige Miet-, Einkaufs- oder Arbeitsverträge schließt, sollte außerdem klären, was geschieht, falls sich die Eintragung verzögert oder ausnahmsweise scheitert.
Bei einer Bargründung müssen vor der Handelsregisteranmeldung die gesetzlichen Mindesteinzahlungen geleistet werden. Ein deutsches Konto ist nicht in jeder Konstellation als solches gesetzlich vorgeschrieben. Praktisch benötigt die Gesellschaft jedoch ein Geschäftskonto, das Kapitalnachweis, Zahlungsverkehr und die Anforderungen von Notariat und Bank zuverlässig abbildet. Bei internationalen Eigentümerketten ist die Know-your-customer-Prüfung häufig der längste Einzelprozess. Organigramm, wirtschaftlich Berechtigte, Herkunft der Mittel und geplante Geschäftstätigkeit sollten daher früh dokumentiert werden.