Was ist ein Geschäftsführervertrag und was ist er nicht?
Beim GmbH-Geschäftsführer sind Organstellung und Anstellungsverhältnis rechtlich zu trennen. Der erste ist die Bestellung zum Organ nach § 6 GmbHG, ein körperschaftsrechtlicher Akt, der die Vertretungsmacht nach außen begründet und im Handelsregister eingetragen wird. Der zweite ist die Anstellung durch den Geschäftsführervertrag, der das schuldrechtliche Innenverhältnis ordnet, also Vergütung, Aufgaben, Laufzeit und Beendigung. Diese Unterscheidung wird als Trennungstheorie bezeichnet und hat handfeste Folgen: Die Abberufung beendet die Organstellung, nicht automatisch den Anstellungsvertrag. Dieser muss gesondert gekündigt, aufgehoben oder durch eine wirksame Kopplungsregelung beendet werden.
Der Vertrag ist ein Dienstvertrag über eine Geschäftsbesorgung nach §§ 611, 675 BGB. Das Bundesarbeitsgericht behandelt den Fremdgeschäftsführer nur in engen Ausnahmefällen als Arbeitnehmer, etwa wenn die Gesellschaft ihm auch die konkrete Art der Tätigkeit im Einzelnen vorschreibt und ihm damit jeder unternehmerische Spielraum genommen wird. Der Regelfall bleibt der freie Dienstvertrag. Eine allgemeine gesetzliche Form ist nicht vorgeschrieben. Aus Beweis-, Steuer- und Governance-Gründen sollte der Vertrag jedoch stets schriftlich und auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Gesellschafterbeschlusses geschlossen werden.