Was ist eine Gesellschaftervereinbarung, und wie grenzt sie sich von der Satzung ab?
Die Gesellschaftervereinbarung ist eine schuldrechtliche Vereinbarung neben dem Gesellschaftsvertrag. Sie begründet Rechte und Pflichten allein zwischen den beteiligten Gesellschaftern und wirkt nur zwischen ihnen (inter partes). Die Satzung dagegen ist körperschaftsrechtliche Grundlage der Gesellschaft und wirkt gegenüber jedermann, der der Gesellschaft beitritt (inter omnes). Aus diesem Grundunterschied folgen drei praktische Konsequenzen.
Erstens die Publizität. Die Satzung wird zum Handelsregister eingereicht und ist seit der Digitalisierung des Registers für jeden einsehbar. Änderungen bedürfen nach § 53 GmbHG eines notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses und der Eintragung. Die Gesellschaftervereinbarung gelangt dagegen nicht in die Registerakte und bleibt vertraulich. Genau das ist in der Praxis der häufigste Grund, bestimmte Abreden aus der Satzung herauszuhalten: Vergütungsstrukturen, Vesting-Bedingungen oder Ausstiegsregelungen sollen der Öffentlichkeit, Wettbewerbern und künftigen Verhandlungspartnern verborgen bleiben.
Zweitens der Vorrang im Konfliktfall. Widersprechen sich Satzung und Nebenabrede auf der korporativen Ebene, setzt sich die Satzung durch. Ein Beschluss, der gegen die Satzung verstößt, ist auf gesellschaftsrechtlicher Ebene angreifbar; ein Beschluss, der nur gegen die schuldrechtliche Vereinbarung verstößt, bleibt zunächst wirksam und löst allenfalls schuldrechtliche Ansprüche aus. Wer eine Regelung unbedingt korporativ absichern will, muss sie deshalb in die Satzung aufnehmen und die Vertraulichkeit opfern.
Drittens die Flexibilität. Die Vereinbarung lässt sich grundsätzlich ohne Registerverfahren anpassen, soweit keine gesetzlichen oder vertraglichen Formvorgaben eingreifen. Änderungen können allerdings Einstimmigkeit oder definierte Mehrheiten erfordern und müssen mit Satzung und Beteiligungsstruktur konsistent bleiben. Das macht sie zu einem flexiblen Instrument, gerade in Investoren- und Joint-Venture-Strukturen. Neue Gesellschafter müssen jedoch wirksam beitreten; eine automatische Bindung allein durch den Anteilserwerb besteht nicht.