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Gesellschaftervereinbarung: Was ins Shareholders' Agreement gehört

Satzung und Shareholders' Agreement richtig verzahnen, von Governance und Minderheitenschutz bis Exit, Deadlock und notarieller Form.

| Lesedauer 12 min. | Autor: Johannes Egelhof LL.M.

Eine Gesellschaftervereinbarung – im internationalen Sprachgebrauch Shareholders' Agreement – ist ein Vertrag zwischen Gesellschaftern, der die Satzung ergänzt. Sie eignet sich für vertrauliche und detaillierte Regelungen zur Zusammenarbeit, ersetzt die Satzung aber nicht. In sie gehören typischerweise die Bindung der Anteile an eine Mitarbeit (Vesting), Mitverkaufs- und Mitnahmerechte (Tag-along und Drag-along), Beschränkungen der Anteilsübertragung, Wettbewerbsverbote, Verwässerungsschutz sowie Mechanismen für den Fall, dass sich die Gesellschafter nicht mehr einigen können (Deadlock-Klauseln).

Der entscheidende Unterschied zur Satzung liegt in Publizität und Wirkung. Die Satzung ist beim Handelsregister hinterlegt und für jedermann einsehbar; die Gesellschaftervereinbarung bleibt vertraulich, wirkt aber nur zwischen den Parteien. Die Trennung entscheidet darüber, ob eine Regelung gegenüber der Gesellschaft und jedem künftigen Gesellschafter wirkt oder nur zwischen den Vertragsparteien. Eine belastbare Struktur verteilt die Themen deshalb bewusst auf Satzung, Gesellschaftervereinbarung, Geschäftsordnung und gegebenenfalls Beteiligungsvertrag. Dieser Beitrag grenzt die Vereinbarung von der Satzung ab, benennt die typischen Regelungen, klärt die häufig übersehene Beurkundungsbedürftigkeit nach § 15 GmbHG und zeigt, wie sich die Vereinbarung durchsetzen lässt und wie sie mit dem Gesellschafterstreit zusammenhängt.

Was ist eine Gesellschaftervereinbarung, und wie grenzt sie sich von der Satzung ab?

Die Gesellschaftervereinbarung ist eine schuldrechtliche Vereinbarung neben dem Gesellschaftsvertrag. Sie begründet Rechte und Pflichten allein zwischen den beteiligten Gesellschaftern und wirkt nur zwischen ihnen (inter partes). Die Satzung dagegen ist körperschaftsrechtliche Grundlage der Gesellschaft und wirkt gegenüber jedermann, der der Gesellschaft beitritt (inter omnes). Aus diesem Grundunterschied folgen drei praktische Konsequenzen.

Erstens die Publizität. Die Satzung wird zum Handelsregister eingereicht und ist seit der Digitalisierung des Registers für jeden einsehbar. Änderungen bedürfen nach § 53 GmbHG eines notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses und der Eintragung. Die Gesellschaftervereinbarung gelangt dagegen nicht in die Registerakte und bleibt vertraulich. Genau das ist in der Praxis der häufigste Grund, bestimmte Abreden aus der Satzung herauszuhalten: Vergütungsstrukturen, Vesting-Bedingungen oder Ausstiegsregelungen sollen der Öffentlichkeit, Wettbewerbern und künftigen Verhandlungspartnern verborgen bleiben.

Zweitens der Vorrang im Konfliktfall. Widersprechen sich Satzung und Nebenabrede auf der korporativen Ebene, setzt sich die Satzung durch. Ein Beschluss, der gegen die Satzung verstößt, ist auf gesellschaftsrechtlicher Ebene angreifbar; ein Beschluss, der nur gegen die schuldrechtliche Vereinbarung verstößt, bleibt zunächst wirksam und löst allenfalls schuldrechtliche Ansprüche aus. Wer eine Regelung unbedingt korporativ absichern will, muss sie deshalb in die Satzung aufnehmen und die Vertraulichkeit opfern.

Drittens die Flexibilität. Die Vereinbarung lässt sich grundsätzlich ohne Registerverfahren anpassen, soweit keine gesetzlichen oder vertraglichen Formvorgaben eingreifen. Änderungen können allerdings Einstimmigkeit oder definierte Mehrheiten erfordern und müssen mit Satzung und Beteiligungsstruktur konsistent bleiben. Das macht sie zu einem flexiblen Instrument, gerade in Investoren- und Joint-Venture-Strukturen. Neue Gesellschafter müssen jedoch wirksam beitreten; eine automatische Bindung allein durch den Anteilserwerb besteht nicht.

Was gehört inhaltlich in eine Gesellschaftervereinbarung?

Der Inhalt richtet sich nach der Konstellation, unterscheidet sich also erheblich zwischen einer zweigliedrigen Familien-GmbH und einem Start-up mit mehreren Investoren. Ein wiederkehrender Kanon von Regelungen hat sich gleichwohl herausgebildet.

Vesting. Die Anteile eines Gründers oder Managers werden an dessen fortdauernde Mitarbeit gekoppelt. Verlässt er die Gesellschaft vor Ablauf der Vesting-Periode, muss er einen Teil der Anteile zurückübertragen oder zum Ankauf anbieten, wobei zwischen dem gutwilligen (good leaver) und dem schuldhaft ausscheidenden Gesellschafter (bad leaver) unterschieden wird. Vesting-Klauseln enthalten damit Verpflichtungen zur Anteilsübertragung, was für die Form von Bedeutung ist.

Tag-along und Drag-along. Das Mitverkaufsrecht (tag-along) erlaubt es dem Minderheitsgesellschafter, seine Anteile zu denselben Konditionen mitzuveräußern, wenn der Mehrheitsgesellschafter verkauft. Die Mitverkaufspflicht (drag-along) verpflichtet umgekehrt die Minderheit, bei einem Verkauf durch die Mehrheit mitzuziehen, damit ein Erwerber hundert Prozent erhalten kann.

Vinkulierung. Die Übertragung von Geschäftsanteilen wird an die Zustimmung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter oder an Vorerwerbsrechte gebunden. Eine mit korporativer Wirkung ausgestattete Vinkulierung gehört allerdings in die Satzung (§ 15 Abs. 5 GmbHG); in der Nebenabrede lassen sich nur schuldrechtliche Andienungs- und Vorkaufsrechte begründen.

Wettbewerbsverbote. Gesellschafter, insbesondere geschäftsführende, verpflichten sich, der Gesellschaft während und nach ihrer Beteiligung keine Konkurrenz zu machen. Solche Verbote sind wirksam, aber nur in den Grenzen des § 138 BGB und des Kartellrechts: gegenständlich, räumlich und zeitlich begrenzt, nachvertraglich in der Regel auf höchstens zwei Jahre.

Verwässerungsschutz. Investoren sichern sich gegen die wirtschaftliche Verwässerung ihrer Beteiligung bei späteren Finanzierungsrunden ab, etwa durch das Recht, bei niedrigeren Bewertungen zusätzliche Anteile zum Nennwert zu erwerben (Anti-Dilution).

Deadlock-Mechanismen. Für die festgefahrene Konstellation, in der sich zwei gleich starke Lager nicht einigen, sehen die Vereinbarungen Auflösungsverfahren vor. Beim Russian Roulette bietet ein Gesellschafter dem anderen an, entweder dessen Anteile zu einem von ihm genannten Preis zu kaufen oder die eigenen zu diesem Preis zu verkaufen; der andere wählt die Seite. Verwandt ist der Texas Shoot-out, bei dem beide verdeckte Gebote abgeben und der Höchstbietende übernimmt.

Über diesen Kanon hinaus regeln Gesellschaftervereinbarungen häufig Stimmbindungen, die Besetzung von Geschäftsführung und Beirat, Informations- und Zustimmungsrechte, Regelungen zur Gewinnverwendung sowie Call- und Put-Optionen für den Ein- und Ausstieg.

Besondere Bedeutung haben die sogenannten Reserved Matters. Sie bestimmen, welche Maßnahmen nicht allein von Geschäftsführung oder Mehrheitsgesellschafter entschieden werden dürfen. Typische Themen sind Budget, größere Investitionen, Finanzierungen, Akquisitionen, Veräußerung wesentlicher Vermögenswerte, Geschäfte mit nahestehenden Personen, Kapitalmaßnahmen und die Bestellung der Geschäftsführung. Schwellenwerte und Entscheidungsfristen sollten so gewählt werden, dass Minderheitenschutz nicht zu einer Blockade des Tagesgeschäfts führt.

Deadlock-Klauseln müssen zur konkreten Gesellschafterstruktur passen. Russian Roulette und Texas Shoot-out können bei vergleichbarer Finanzkraft einen klaren Trennungsmechanismus schaffen, bei wirtschaftlich ungleichen Parteien aber zu einem einseitigen Ergebnis führen. Häufig ist eine Eskalation über Geschäftsführung, Beirat, Mediation und erst anschließend einen Kauf- oder Verkaufsmechanismus ausgewogener.

Muss eine Gesellschaftervereinbarung notariell beurkundet werden?

Grundsätzlich kann eine Gesellschaftervereinbarung privatschriftlich abgeschlossen werden. Bei einer GmbH greift jedoch häufig § 15 GmbHG ein. Sowohl die Abtretung eines Geschäftsanteils als auch die Verpflichtung, einen Geschäftsanteil abzutreten, bedürfen notarieller Form.

Formbedürftig können deshalb insbesondere sein. Dazu zählen Vesting- und Leaver-Klauseln mit Rückübertragungspflicht, Drag-along-Verpflichtungen sowie Call- und Put-Optionen.

Daneben kommen verbindliche Andienungs- und Erwerbspflichten, bestimmte Vorkaufs- oder Übernahmerechte sowie Verpflichtungen zur Übertragung von Anteilen im Deadlock oder bei Vertragsverstoß in Betracht.

Nicht jede Regelung mit wirtschaftlichem Bezug zu Geschäftsanteilen löst automatisch die notarielle Form aus. Reine Stimmbindungen, Informationsrechte oder Verhaltenspflichten können grundsätzlich formfrei vereinbart werden. Entscheidend ist, ob bereits eine rechtlich bindende Verpflichtung zur Abtretung oder zum Erwerb eines konkreten oder bestimmbaren GmbH-Geschäftsanteils begründet wird.

Wird die erforderliche Form nicht eingehalten, ist die betroffene Verpflichtung grundsätzlich nichtig. Eine spätere formwirksame Anteilsabtretung kann den Formmangel nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG heilen, schützt aber nicht in der Phase davor, in der die Übertragung gerade erzwungen werden soll.

Zusätzlich ist § 139 BGB zu beachten. Je nach Vertragsaufbau kann die Nichtigkeit einer einzelnen formbedürftigen Regelung weitere Teile oder im Extremfall die gesamte Vereinbarung erfassen. Eine Severability-Klausel hilft bei der Auslegung, ersetzt aber keine wirksame notarielle Gestaltung.

In der Praxis bestehen drei Wege.

Die gesamte Gesellschaftervereinbarung wird notariell beurkundet. Formbedürftige Regelungen werden in einer notariellen Urkunde gebündelt und mit einer privatschriftlichen Vereinbarung abgestimmt.

Anteilsbezogene Mechanismen werden – soweit sachgerecht – in die Satzung oder ein gesondertes Options- und Übertragungsinstrument aufgenommen.

Welche Variante sinnvoll ist, hängt von Vertraulichkeit, Kosten, Änderungsbedarf und der gewünschten gesellschaftsrechtlichen Wirkung ab. Eine rein privatschriftliche Vereinbarung sollte jedenfalls vor Unterzeichnung auf formbedürftige Anteilsverpflichtungen geprüft werden.

Wie schützt eine Gesellschaftervereinbarung den Minderheitsgesellschafter?

Für den Minderheitsgesellschafter ergänzt die Vereinbarung die gesetzlichen Informations-, Anfechtungs- und Minderheitenrechte um einen auf die Beteiligung zugeschnittenen Schutz. Wirksam sind vor allem qualifizierte Mehrheiten und Zustimmungsvorbehalte für wesentliche Entscheidungen, damit die Minderheit bei Kapitalmaßnahmen, Satzungsänderungen oder dem Verkauf des Unternehmens nicht überstimmt wird. Hinzu kommen Informations- und Kontrollrechte, das Recht zur Entsendung eines Beiratsmitglieds, Mitverkaufsrechte für den Fall, dass die Mehrheit an einen Dritten veräußert, sowie der Verwässerungsschutz.

Welche Regelung in die Satzung und welche in das Shareholders' Agreement gehört, ist dabei entscheidend. Ein nur schuldrechtliches Vetoversprechen verhindert einen Beschluss nicht automatisch auf gesellschaftsrechtlicher Ebene. Für besonders wichtige Zustimmungsvorbehalte kann daher eine Verankerung in Satzung oder Geschäftsordnung erforderlich sein. Zusätzlich sollten Verwässerung, Informationszugang, Related-Party Transactions, Gesellschafterdarlehen, Ausschüttungen und Exit abgedeckt werden. Wie tragfähig der Schutz ist, entscheidet sich an Zusammenspiel, Form und Durchsetzung.

Wie setzt man eine Gesellschaftervereinbarung durch?

Die schuldrechtliche Natur macht die Vereinbarung nicht wirkungslos. Ausreichend bestimmte Stimmbindungen können gerichtlich durchgesetzt werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit der bekannten Entscheidung BGHZ 48, 163 anerkannt, dass die Verpflichtung, in einer bestimmten Weise abzustimmen, im Wege der Leistungsklage auf Abgabe der Stimme durchgesetzt werden kann; ein rechtskräftiges Urteil kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die geschuldete Erklärung nach § 894 ZPO ersetzen. Für dringende Fälle kommt einstweiliger Rechtsschutz in Betracht, um einen drohenden abredewidrigen Beschluss zu verhindern.

Eine wichtige Verstärkung ergibt sich, wenn alle Gesellschafter an die Vereinbarung gebunden sind. Dann kann ein Beschluss, der gegen die Nebenabrede verstößt, unter Umständen sogar unmittelbar angefochten werden, weil die gesellschaftsrechtliche und die schuldrechtliche Ebene in diesem Fall gleichlaufen. Sind dagegen nur einzelne Gesellschafter gebunden, bleibt der Verstoß auf der Beschlussebene folgenlos und löst nur Ansprüche zwischen den Vertragsparteien aus. Diese Unterscheidung sollte bei der Gestaltung bewusst getroffen werden, denn sie bestimmt die Reichweite des Schutzes.

Weil Leistungsklagen und einstweilige Verfügungen Zeit kosten, gehören in eine belastbare Vereinbarung zusätzlich Sanktionen, die von selbst wirken. Vertragsstrafen können einen Verstoß sanktionieren und die Durchsetzung erleichtern, weil nicht zunächst der gesamte konkrete Schaden beziffert werden muss. Häufig werden sie mit Andienungspflichten kombiniert, sodass ein wiederholt vertragsbrüchiger Gesellschafter im Ergebnis zum Ausscheiden gezwungen werden kann. Auslöser, Höhe und Verhältnis zum Pflichtverstoß müssen angemessen und eindeutig sein. Pauschale oder unverhältnismäßige Sanktionen schaffen neue Wirksamkeitsrisiken.

Zur Beständigkeit gehört schließlich die Frage der Kündigung. Bei langfristigen oder unbefristeten Vereinbarungen muss die Kündigung ausdrücklich geregelt werden. Ohne belastbare Laufzeit- und Beendigungsregelungen kann der vereinbarte Schutz in Frage gestellt werden. In der Regel wird die Laufzeit deshalb an die Dauer der Beteiligung geknüpft und die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, sodass nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt.

Wie hängt die Gesellschaftervereinbarung mit dem Gesellschafterstreit zusammen?

Eine Gesellschaftervereinbarung verhindert Konflikte nicht, kann aber ihre Folgen und den Entscheidungsweg vorab ordnen. Die allermeisten Konflikte, die später vor Gericht landen, betreffen genau die Punkte, die eine gute Vereinbarung im Vorfeld regelt: die Besetzung und Abberufung der Geschäftsführung, die Blockade in der Gesellschafterversammlung, den Ausstieg eines zerstrittenen Gesellschafters und die Bewertung seiner Anteile. Wer diese Fragen von Anfang an mit klaren Mechanismen regelt, also mit einer Deadlock-Auflösung sowie Ausscheidens- und Bewertungsregeln, verlagert den Streit von der offenen gerichtlichen Auseinandersetzung in ein vorab vereinbartes Verfahren.

Fehlt die Vereinbarung oder ist sie lückenhaft, verläuft der Konflikt über das allgemeine Gesellschaftsrecht, also über Beschlussanfechtung, Abberufung aus wichtigem Grund und Einziehung von Geschäftsanteilen. Wie ein solcher Streit dann geführt wird, insbesondere die Abberufung des Geschäftsführers und der einstweilige Rechtsschutz um die Organstellung, behandeln wir gesondert in unserem Beitrag zur Abberufung des Geschäftsführers. Die präventive Gestaltung ersetzt nicht jede gerichtliche Auseinandersetzung. Sie schafft aber klare Zuständigkeiten, Bewertungsregeln und Ausstiegswege und kann dadurch Dauer, Kosten und wirtschaftlichen Schaden eines Streits erheblich reduzieren.

Über den Autor

Rechtsanwalt Johannes Egelhof, LL.M., Partner bei Maxfeld.legal
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Johannes Egelhof LL.M. berät Gründer, Gesellschafter, Investoren und Unternehmen bei Beteiligungen, Gesellschaftervereinbarungen, Joint Ventures und Gesellschafterkonflikten. Ein Schwerpunkt liegt auf Governance, Anteilsübertragungen, Exit-Regelungen und grenzüberschreitenden Beteiligungsstrukturen.

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Häufige Fragen zur Gesellschaftervereinbarung

Eine Gesellschaftervereinbarung ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen den Gesellschaftern, der neben die Satzung tritt und Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Gesellschaftern begründet. Sie regelt Fragen, die aus Vertraulichkeits- oder Flexibilitätsgründen nicht in die öffentlich einsehbare Satzung sollen, etwa Vesting, Mitverkaufsrechte, Wettbewerbsverbote und Ausstiegsmechanismen. International wird sie als Shareholders' Agreement bezeichnet.

Die Satzung ist körperschaftsrechtliche Grundlage der Gesellschaft, wird beim Handelsregister eingereicht, ist öffentlich einsehbar und wirkt gegenüber jedem, der der Gesellschaft beitritt. Die Gesellschaftervereinbarung ist eine schuldrechtliche Nebenabrede, bleibt vertraulich und wirkt nur zwischen den Parteien. Bei einem Widerspruch auf korporativer Ebene hat die Satzung Vorrang; ein Verstoß gegen die Nebenabrede löst dagegen nur schuldrechtliche Ansprüche aus.

Grundsätzlich ist die Vereinbarung formfrei. Sie wird jedoch nach § 15 GmbHG notariell beurkundungsbedürftig, sobald sie jemanden verpflichtet, Geschäftsanteile abzutreten oder zu erwerben. Das betrifft insbesondere Vesting-Klauseln mit Rückübertragungspflicht, Drag-along-Verpflichtungen sowie Call- und Put-Optionen. Ohne Beurkundung ist die betreffende Verpflichtung grundsätzlich nichtig. Eine spätere formwirksame Anteilsabtretung kann den Mangel heilen; je nach Vertragsaufbau können zuvor auch weitere Vertragsbestandteile betroffen sein.

Typische Regelungen sind Vesting, Mitverkaufsrechte und Mitverkaufspflichten (tag-along und drag-along), Beschränkungen der Anteilsübertragung, Wettbewerbsverbote, Verwässerungsschutz, Stimmbindungen, die Besetzung von Geschäftsführung und Beirat, Zustimmungsvorbehalte für wesentliche Entscheidungen, Call- und Put-Optionen sowie Deadlock-Mechanismen wie Russian Roulette oder Texas Shoot-out. Welche Klauseln sinnvoll sind, hängt von der konkreten Konstellation ab, etwa von der Zahl der Gesellschafter und der Beteiligung von Investoren.

Der Schutz erfolgt vor allem über qualifizierte Mehrheiten und Zustimmungsvorbehalte für wesentliche Entscheidungen, über Informations- und Kontrollrechte, über das Recht zur Entsendung eines Beiratsmitglieds, über Mitverkaufsrechte und über Verwässerungsschutz. Diese Instrumente wirken nur, wenn sie mit einer gerichtlich durchsetzbaren Stimmbindung und mit Sanktionen wie Vertragsstrafen verbunden sind, weil das gesetzliche GmbH-Recht der Minderheit sonst wenig eigene Handhabe gibt.

Stimmbindungen sind gerichtlich durchsetzbar; die Verpflichtung, in bestimmter Weise abzustimmen, lässt sich mit der Leistungsklage auf Stimmabgabe erzwingen, deren Urteil nach § 894 ZPO die Stimme ersetzt (BGHZ 48, 163). In dringenden Fällen kommt einstweiliger Rechtsschutz hinzu. Sind alle Gesellschafter gebunden, kann ein abredewidriger Beschluss unter Umständen sogar angefochten werden. Ergänzend sichern Vertragsstrafen nach §§ 339 ff. BGB und Andienungspflichten die Vereinbarung ab.

Eine unbefristete Gesellschaftervereinbarung ist grundsätzlich ordentlich kündbar, was den vereinbarten Schutz aushöhlen kann. In der Praxis wird die Laufzeit deshalb an die Dauer der Beteiligung gekoppelt und die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, sodass nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt. Bei mehrgliedrigen Vereinbarungen wird zudem geregelt, ob das Ausscheiden eines Gesellschafters die Vereinbarung für die übrigen bestehen lässt.

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