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Joint-Venture-Vertrag: Struktur, Governance, Finanzierung und Exit

Equity- oder Vertrags-JV, Finanzierung, Governance, IP, Wettbewerbsrecht und geordneter Ausstieg.

| Lesedauer 13 min. | Autor: Johannes Egelhof LL.M.

Ein Joint-Venture-Vertrag schafft die rechtliche Grundlage für ein gemeinsames Vorhaben. Dieses kann entweder in Form einer gemeinsamen Gesellschaft oder als rein vertragliche Kooperation umgesetzt werden, ohne dass die Partner ihre Selbstständigkeit vollständig aufgeben müssen. Zentral sind Regelungen zu Finanzierung, Governance und dem Umgang mit Deadlocks zwischen den Partnern. Für den Exit sollten vorab ordentliche, ereignisbasierte und Deadlock-Mechanismen mit klaren Bewertungsregeln vereinbart werden.

Was ist ein Joint-Venture-Vertrag?

Ein Joint-Venture-Vertrag ist die schuldrechtliche Grundlage einer unternehmerischen Zusammenarbeit, bei der die Partner ein gemeinsames Ziel verfolgen, rechtlich und wirtschaftlich aber selbständig bleiben. Er verteilt Beiträge, Chancen und Risiken zwischen den Beteiligten und legt die Spielregeln der Kooperation fest. Der Begriff ist kein gesetzlicher Vertragstyp, sondern eine in der Praxis entwickelte Sammelbezeichnung. Je nach Ausgestaltung greifen dahinter das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, das GmbH-Recht oder das Recht der Personenhandelsgesellschaften.

Typische Anlässe für ein Joint Venture sind der Eintritt in einen neuen Markt, die gemeinsame Entwicklung einer Technologie, die Bündelung von Produktionskapazitäten oder die Erschließung eines Vertriebskanals, für den keiner der Partner allein die nötige Reichweite hat. Das verbindende Element ist stets, dass die Partner mehr erreichen wollen, als jeder für sich könnte, ohne dabei ihre Eigenständigkeit aufzugeben. Diese Zwischenstellung zwischen bloßem Liefervertrag und vollständiger Verschmelzung macht die vertragliche Gestaltung anspruchsvoll.

Ein tragfähiger Vertrag beschreibt zunächst den Zweck und den Gegenstand des Joint Ventures möglichst präzise. Je klarer der Geschäftsauftrag umrissen ist, desto einfacher lässt sich später beurteilen, welche Aktivitäten noch vom gemeinsamen Zweck gedeckt sind und wo einer der Partner in Konkurrenz zum eigenen Vorhaben tritt. Auf dieser Zweckbestimmung bauen alle weiteren Regelungen auf, von der Finanzierung über die Geschäftsführung bis zum Exit.

Equity Joint Venture oder Vertrags-Joint-Venture?

Beim Equity Joint Venture gründen oder erwerben die Partner eine gemeinsame Gesellschaft. Diese hält Vermögen, beschäftigt Personal, schließt Verträge und tritt selbst am Markt auf. Das Modell eignet sich für dauerhafte Kooperationen mit eigenem Businessplan, eigener Finanzierung und klar abgrenzbarem operativem Risiko. Im Rahmen eines Vertrags-Joint-Venture hingegen bleibt die Zusammenarbeit auf schuldrechtliche Vereinbarungen beschränkt. Es kann für einzelne Projekte, Entwicklungskooperationen, Konsortien oder Vertriebspartnerschaften sinnvoll sein. Eine eigene Kapitalgesellschaft ist nicht zwingend erforderlich.

Beim Equity Joint Venture entsteht eine eigene Gesellschaft. Die Haftung wird dort grundsätzlich auf Gesellschaftsebene gebündelt, Personal und Vermögen liegen beim Gemeinschaftsunternehmen. Die Governance ergibt sich aus den gesellschaftsrechtlichen Organen, ergänzt um die Gesellschaftervereinbarung. Finanziert wird über Eigenkapital, Gesellschafterdarlehen oder Drittfinanzierung. Am Ende stehen Anteilsverkauf, Liquidation oder Umstrukturierung. Das Vertrags-Joint-Venture kommt ohne zwingende neue Gesellschaft aus. Die Haftung muss zwischen den Partnern vertraglich verteilt werden, Personal und Vermögen bleiben regelmäßig bei den Partnern oder werden projektbezogen zugeordnet. Gesteuert wird über vertragliche Gremien und eine Projektorganisation. Beiträge und Kostenverteilung regeln die Partner im Vertrag. Beendet wird durch Kündigung, Projektende und Auseinandersetzung.

Ein Vertrags-JV kann rechtlich selbst eine Personengesellschaft begründen, auch wenn die Parteien keine Gesellschaft errichten wollten. Zweck, Außenauftritt, gemeinsame Willensbildung und Ergebnisverteilung sollten deshalb so gestaltet werden, dass die gewollte Einordnung klar bleibt.

Die Strukturentscheidung muss auch Steuer, Kartellrecht, FDI, Haftung, Bilanzierung und Rechnungslegung berücksichtigen. Sie sollte vor Verhandlung der Detailklauseln fallen.

Wie wird eine Joint-Venture-GmbH aufgesetzt?

Beim Equity Joint Venture arbeiten zwei Dokumentenebenen zusammen. Die Satzung der Joint-Venture-GmbH regelt die nach außen wirkende Verfassung der Gesellschaft, also Stammkapital, Geschäftsanteile, Organe und Vertretung. Die Gesellschaftervereinbarung, häufig als Shareholders' Agreement bezeichnet, regelt das Innenverhältnis der Partner und enthält die eigentlichen Joint-Venture-Klauseln zu Governance, Finanzierung, Wettbewerb und Exit. Diese Zweiteilung ist gewollt: Die Gesellschaftervereinbarung bleibt vertraulich, während die Satzung im Handelsregister öffentlich einsehbar ist.

Bei der Kapitalausstattung ist neben dem Stammkapital vor allem die weitere Finanzierung zu regeln. Der Vertrag sollte festlegen, ob und in welchem Verhältnis die Partner zu Nachschüssen oder Gesellschafterdarlehen verpflichtet sind, was bei künftigem Kapitalbedarf gilt und welche Folgen es hat, wenn ein Partner eine Finanzierungsrunde nicht mitträgt. Verwässerungsregeln und Vorgaben zur Bewertung neuer Anteile verhindern, dass ein Partner den anderen durch Kapitalmaßnahmen unbemerkt zurückdrängt.

Ebenso gehören die eingebrachten Beiträge sauber dokumentiert. Bringt ein Partner anstelle von Barmitteln Sachwerte, Lizenzen oder Personal ein, muss der Vertrag Umfang, Bewertung und rechtliche Zuordnung dieser Beiträge festhalten. Werden Wirtschaftsgüter in die Gesellschaft überführt, ist zwischen Übertragung zu Eigentum und bloßer Nutzungsüberlassung zu unterscheiden, weil davon abhängt, was im Fall der Auflösung wieder zurückfällt.

Welche Governance verhindert Blockade und Übersteuerung?

Governance muss laufende Handlungsfähigkeit und Schutz beider Partner ausbalancieren. Bei einer 50/50-Struktur darf nicht jede operative Entscheidung einstimmig sein. Umgekehrt sollten strategische Grundfragen nicht allein von einem Geschäftsführer oder Partner entschieden werden können. Ein typisches Modell besteht aus drei Ebenen:

Geschäftsführung: Sie führt das Tagesgeschäft innerhalb von Businessplan, Budget und Geschäftsordnung. Ressorts, Berichtslinien, Zeichnungsbefugnisse und Vertretungsregeln müssen klar sein. Benennt jeder Partner einen Geschäftsführer, braucht es Regeln für Interessenkonflikte und den Vorsitz.

Beirat oder Gesellschafterausschuss: Das Gremium überwacht die Geschäftsführung, genehmigt wesentliche Maßnahmen und dient als erste Eskalationsstufe. Zusammensetzung, Stimmgewicht, Quorum und Vorsitz dürfen nicht zufällig offenbleiben.

Gesellschafterversammlung: Grundsatzentscheidungen wie Kapitalmaßnahmen, Änderung des Geschäftsmodells, Akquisitionen, Veräußerungen, Auflösung oder Änderung zentraler Verträge bleiben den Gesellschaftern vorbehalten. Reserved Matters sollten dabei mit Schwellenwerten, Fristen und einer Dringlichkeitsregel versehen werden. Ein zu langer Zustimmungskatalog lähmt das Unternehmen. Ein zu kurzer Katalog kann einen Partner wirtschaftlich entwerten. Ein Deadlock nur bei einer wesentlichen, konkret definierten Blockade vorliegen.

Unverzichtbar sind außerdem präzise und wirtschaftlich tragende Regelungen zur Streitbeilegung. Ein belastbares Verfahren beginnt mit der schriftlichen Feststellung des Streitpunkts und der Eskalation an die Unternehmensleitungen der Partner. Hilft das nicht weiter, folgen Mediation oder eine fachliche Expert Determination. Soweit möglich, wird das Gemeinschaftsunternehmen währenddessen nach dem bestehenden Budget fortgeführt. Erst die letzte Stufe sind Buy-out, Verkauf oder Beendigung. Reine Buy-or-Sell-Mechanismen ohne vorherige Lösungsstufen können das Joint Venture bei jeder strategischen Meinungsverschiedenheit in einen Zwangsverkauf treiben.

Wie werden IP und Know-how sicher eingebracht?

Bei technologiegetriebenen Joint Ventures ist die Behandlung von geistigem Eigentum und Know-how oft wertentscheidend. Der Vertrag muss klar trennen, was einem Partner gehört und bei ihm verbleibt, was in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht wird und was während der Zusammenarbeit neu entsteht. Diese drei Kategorien, also Alt-IP, eingebrachtes IP und im Joint Venture erarbeitetes IP, verlangen jeweils eigene Regeln.

Für vorhandenes Schutzrecht und Know-how, das ein Partner nur zur Nutzung überlässt, empfiehlt sich eine Lizenz mit klar umrissenem Umfang statt einer Vollübertragung. Die Lizenz beschreibt, für welche Zwecke, in welchem Gebiet und für welche Dauer das Gemeinschaftsunternehmen das geistige Eigentum nutzen darf, und regelt, was mit dieser Nutzungsbefugnis bei Beendigung des Joint Ventures geschieht. So bleibt das wertvolle Alt-IP in der Hand des einbringenden Partners, während das Joint Venture die für seinen Zweck nötige Nutzung erhält.

Besondere Aufmerksamkeit verdient das während der Zusammenarbeit neu entstehende geistige Eigentum. Der Vertrag sollte im Vorhinein festlegen, wem Erfindungen, Weiterentwicklungen und Ergebnisse gemeinsamer Arbeit zustehen und wie die Partner sie nach einer Trennung nutzen dürfen. Fehlt eine solche Regelung, drohen nach dem Ende des Joint Ventures langwierige Auseinandersetzungen über die Verwertung gemeinsam geschaffener Werte. Flankiert wird das Ganze durch Vertraulichkeitspflichten, die den Abfluss von Know-how an die jeweilige Muttergesellschaft und die spätere Verwendung dort begrenzen.

Wettbewerbsrecht, Fusionskontrolle und FDI

Joint Ventures berühren zwei Ebenen des Kartellrechts.

Kooperationskontrolle: Die Zusammenarbeit der Muttergesellschaften kann nach § 1 GWB und Art. 101 AEUV zu prüfen sein. Informationsaustausch, Kunden- oder Gebietsaufteilung, gemeinsame Beschaffung und Wettbewerbsverbote dürfen nicht weiter gehen, als Zweck und Funktionsfähigkeit des Joint Ventures erfordern. Besonders sensibel sind Informationen, die nicht für das Gemeinschaftsunternehmen benötigt werden und Rückschlüsse auf das konkurrierende Kerngeschäft der Partner zulassen. Clean Teams, abgestufte Zugriffsrechte und klare Reporting-Regeln können erforderlich sein.

Fusionskontrolle: Die Gründung oder der Erwerb gemeinsamer Kontrolle kann einen Zusammenschluss darstellen. Auf EU-Ebene steht bei Gemeinschaftsunternehmen die Vollfunktionalität im Mittelpunkt. Das deutsche Recht erfasst darüber hinaus weitere Erwerbstatbestände, insbesondere Anteilserwerb und Kontrollerwerb. Eine Anmeldepflicht entsteht nur, wenn die jeweils geltenden Umsatz- oder Transaktionswertschwellen und der erforderliche Inlandsbezug erfüllt sind.

Investitionsprüfung: Beteiligt sich ein ausländischer Investor an einem deutschen Joint Venture oder erhält er besondere Kontrollrechte, kann die deutsche Investitionsprüfung relevant sein. Das gilt insbesondere bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten, kritischer Infrastruktur, Verteidigung oder sensibler Technologie. Auch eine Minderheitsbeteiligung oder atypische Governance-Rechte können prüfungsrelevant sein.

Kartell- und FDI-Analyse gehören vor Signing in den Zeitplan. Der Joint-Venture-Vertrag sollte Freigabebedingungen, Mitwirkungspflichten, Risikoverteilung und Long-Stop-Date regeln.

Wie wird der Exit geregelt?

Ein Joint Venture braucht einen geordneten Weg für freiwilligen Verkauf, Pflichtverletzung und dauerhaften Deadlock. Die Mechanismen sollten unterschiedliche Situationen nicht in eine einzige Klausel pressen.

  • Ordentlicher Exit: Nach einer Mindestlaufzeit können Übertragungsfenster, Vorkaufsrechte, Right of First Offer oder ein strukturierter Verkaufsprozess vorgesehen werden. Dabei ist zu klären, ob nur Anteile verkauft werden dürfen oder auch das gesamte Gemeinschaftsunternehmen veräußert werden kann.
  • Event-basierter Exit: Call- oder Put-Optionen können an schwere Pflichtverletzungen, Insolvenz eines Partners, Kontrollwechsel, Sanktionsrisiken, Nichterfüllung von Finanzierungspflichten oder regulatorische Hindernisse anknüpfen.
  • Deadlock-Exit: Russian Roulette, Texas Shoot-out oder Sealed Bid können eine Pattsituation beenden. Sie funktionieren nur, wenn beide Partner wirtschaftlich in der Lage sind, Käufer oder Verkäufer zu sein. Bei ungleichen Ressourcen braucht es Preisuntergrenzen, Finanzierungssicherheit, längere Fristen oder ein alternatives Verkaufsverfahren.
  • Bewertung: Die Kaufpreisregel ist meist wichtiger als der Name der Option. Zu definieren sind Bewertungsstichtag, Methode, Nettofinanzverschuldung, Gesellschafterdarlehen, Minderheits- oder Kontrollprämien, Synergien und Behandlung laufender Streitigkeiten. Bei Pflichtverletzungen sollte ein Abschlag nur klar definiert und verhältnismäßig sein.
  • Form und Vollzug: Bei GmbH-Anteilen bedürfen Verpflichtung zur Übertragung und Übertragung selbst grundsätzlich notarieller Form. Das betrifft regelmäßig Call-, Put-, Drag- und Buy-or-Sell-Klauseln. Vollmachten, Mitwirkungspflichten und ein Vollzugsmechanismus sollten so gestaltet sein, dass ein blockierender Partner den vereinbarten Exit nicht verhindern kann.
  • Folgeverträge: Beim Exit sind Lizenzen, Lieferverträge, Marken, Personal, IT und Know-how mitzuregeln. Eine Anteilsübertragung allein beendet die wirtschaftliche Abhängigkeit der Partner nicht.

Wie werden Streitigkeiten im Joint Venture beigelegt?

Streitbeilegung gehört zu den Regelungen, die ein Joint-Venture-Vertrag zwingend enthalten sollte, gerade weil die Partner bei Vertragsschluss von einem Erfolg ausgehen. In grenzüberschreitenden und in wertintensiven Joint Ventures ist die Schiedsklausel meist der Streitbeilegung vor den staatlichen Gerichten vorzuziehen. Ein Schiedsverfahren bietet Vertraulichkeit, was bei sensiblen Technologie- und Wettbewerbsfragen wichtig ist, erlaubt die Auswahl fachkundiger Schiedsrichter und führt zu Schiedssprüchen, die international leichter vollstreckbar sind als staatliche Urteile.

Eine Schiedsklausel ist nur so gut wie ihre Ausgestaltung. Der Vertrag sollte die Schiedsinstitution und die anzuwendende Schiedsordnung, den Schiedsort, die Verfahrenssprache, die Zahl der Schiedsrichter und das für die Hauptsache geltende Recht klar benennen. Ergänzend ist zu regeln, wie sich das Schiedsverfahren zu den Deadlock- und Exit-Mechanismen verhält, damit nicht unklar bleibt, ob eine Pattsituation über die Buy-or-Sell-Klausel oder über ein Schiedsverfahren aufgelöst wird. Die Wahl und Formulierung der richtigen Streitbeilegungsklausel ist ein eigenes Beratungsfeld, das wir bei der Gestaltung des Joint-Venture-Vertrags von Beginn an mitdenken.

Was ist bei internationalen Joint Ventures zusätzlich zu beachten?

Ein internationales Joint Venture verbindet mindestens drei rechtliche Ebenen: das Recht des Gemeinschaftsunternehmens, das Vertragsstatut der Gesellschaftervereinbarung und zwingende Regeln der Staaten, in denen das Joint Venture tätig ist.

Zu prüfen sind insbesondere Gesellschaftsrecht und notarielle Form am Sitz des Joint Ventures, Rechtswahl und Streitbeilegung der Gesellschaftervereinbarung sowie Fusionskontrolle und Investitionsprüfung in mehreren Staaten. Daneben sind Steuerstruktur, Verrechnungspreise und Quellensteuern, Exportkontrolle, Sanktionen und Devisenrecht sowie Arbeitsrecht und Entsendung zu prüfen.

Daneben sind Datenschutz und internationale Datentransfers, IP-Registrierung und Lizenzbeschränkungen sowie Compliance, Anti-Korruption und Hinweisgebersysteme zu prüfen. Schließlich sind Sprache, Übersetzung und Rangfolge mehrsprachiger Dokumente zu prüfen.

Bei grenzüberschreitenden Strukturen ist eine Schiedsklausel häufig sinnvoll. Sie sollte Institution, Sitz, Sprache, Zahl der Schiedsrichter und materielles Recht festlegen. Für einstweilige Maßnahmen, gesellschaftsrechtliche Registerverfahren und Expert Determination können ergänzende Regelungen erforderlich sein.

Die lokalen Berater sollten nicht isoliert arbeiten. Ein Lead Counsel muss die Dokumente, Freigaben und steuerlichen Annahmen zusammenführen und sicherstellen, dass Satzung, Joint-Venture-Vertrag und operative Verträge nicht widersprüchlich sind.

Über den Autor

Rechtsanwalt Johannes Egelhof, LL.M., Partner bei Maxfeld.legal
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Häufige Fragen zum Joint-Venture-Vertrag

Er regelt Zweck, Beiträge, Finanzierung, Governance, IP, Wettbewerb, Informationsrechte, Pflichtverletzungen, Deadlock und Exit der gemeinsamen Kooperation. Bei einem Equity Joint Venture wird er mit Satzung und operativen Verträgen abgestimmt.

Beim Equity Joint Venture besteht eine gemeinsame Gesellschaft. Beim Vertrags-JV kooperieren die Partner ohne eigene Kapitalgesellschaft. Das Vertrags-JV ist flexibler, verlangt aber eine vollständige Regelung von Haftung, Vermögen, Personal und Ergebnisverteilung.

Geschäftsauftrag, Beiträge, Finanzierung, Businessplan, Reserved Matters, Deadlock, IP, Wettbewerbsregeln, Informationsrechte, Compliance, Übertragung und Exit. Die Priorität hängt vom Geschäftsmodell und den eingebrachten Ressourcen ab.

Sinnvoll ist ein Stufenmodell aus formeller Feststellung, Eskalation, Mediation oder Expert Determination und erst danach einem Buy-out- oder Verkaufsmechanismus. Nicht jede Meinungsverschiedenheit sollte sofort einen Zwangsexit auslösen.

Die Gründung oder der Erwerb gemeinsamer Kontrolle kann ein Zusammenschluss sein. Ob eine Anmeldung erforderlich ist, hängt von den jeweils geltenden Umsatz- oder Transaktionswertschwellen, dem Inlandsbezug und der Struktur des Joint Ventures ab. Vor Freigabe darf ein anmeldepflichtiges Vorhaben nicht vollzogen werden.

Über vertragliche Übertragungsrechte, Call- und Put-Optionen, einen strukturierten Verkauf oder Deadlock-Mechanismen. Bewertung, Finanzierung, notarielle Form und Folgeverträge müssen gemeinsam geregelt werden.

Das Gesellschaftsrecht richtet sich nach dem Sitz des Gemeinschaftsunternehmens. Für die Gesellschaftervereinbarung kann regelmäßig eine Rechtswahl getroffen werden. Zwingende Regeln zu Kartellrecht, FDI, Steuer, Sanktionen, Arbeit und Datenschutz bleiben daneben anwendbar.

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