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24-Stunden-Betreuung rechtssicher gestalten

Welche Beschäftigungsmodelle in der häuslichen Pflege möglich sind und was bei Mindestlohn, Bereitschaftszeiten, Arbeitszeit und Sozialversicherung zu beachten ist.

| Lesedauer 5 min. | Autor: Daniel Gößling

Eine im Haushalt lebende Betreuungskraft kann und darf nicht rund um die Uhr arbeiten. Bei abhängig beschäftigten Betreuungskräften sind das Arbeitszeitgesetz und das Mindestlohngesetz zu beachten. Das Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass ein Anspruch auf Mindestlohn auch für Zieten der Arbeitsberetischaft und Bereitschaftsdienst besteht. Der gesetzliche Mindestlohn gilt nach § 20 MiLoG auch für ausländische Arbeitgeber:innen und beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Stunde und ab dem 1. Januar 2027 14,60 Euro. Anders verhält es sich nur bei echter Ruhezeit mit freier Zeitverfügung. Entscheidend ist daher, dass die Betreuungskraft tatsächlich frei über ihre Zeit verfügen und den Haushalt gegebenenfalls  auch verlassen darf oder ob sie anwesend bleiben und auf Zuruf tätig werden muss. Ist die Betreuungskraft selbständig tätig spielt das Arbeitszeitgesetz zunächst keine Rolle. Weisungsbindung und Eingliederung können jedoch zur Einordnung als abhängige Beschäftigung führen.  

Entsendung, unmittelbare Anstellung oder Selbstständigkeit

Beim Entsendemodell bleibt die Betreuungskraft bei einem ausländischen Unternehmen angestellt und wird vorübergehend in einem deutschen Privathaushalt eingesetzt. Der ausländische Arbeitgeber muss seine Arbeitgeberfunktionen tatsächlich ausüben, d. h. er muss für die Vergütung, die Einsatzorganisation, den Urlaub und die Personalverantwortung sorgen. Die deutsche Agentur kann vermitteln und organisatorisch unterstützen. Übernimmt sie jedoch eigene Leistungsversprechen oder faktische Personalsteuerung, kann ihre Rolle anders bewertet werden. Im Vertrag mit der Familie sollte daklar benannt werden, wer die Betreuung schuldet, wer Arbeitgeber ist und wer bei Ausfall oder Beschwerden zuständig ist.

Bei einer unmittelbaren Anstellung durch den Haushalt ist die Familie Arbeitgeberin. Sie trägt dann die Pflichten aus den Bereichen Lohnabrechnung, Sozialversicherung, Mindestlohn, Urlaub, Entgeltfortzahlung und gegebenenfalls Arbeitsschutz. Dieses Modell kann rechtlich transparent sein, verlangt aber eine Organisation, die Privathaushalte häufig unterschätzen. Eine Agentur kann administrative Unterstützung leisten, sie darf aber nicht durch unklare Vertragsketten die Arbeitgeberentscheidung verdecken.

Eine formal selbstständige Betreuungskraft ist nur dann tatsächlich selbstständig, wenn sie unternehmerisch tätig ist. Nach § 611a BGB und § 7 SGB IV sind hierfür insbesondere persönliche Abhängigkeit, Weisungen und Eingliederung entscheidend. Wer über längere Zeit in einem Haushalt lebt, feste Zeiten einhalten, persönliche Anweisungen ausführen und die Leistung im Wesentlichen selbst erbringen muss, trägt ein erhebliches Risiko, als abhängig beschäftigt eingeordnet zu werden. Ein Vertragstitel und mehrere theoretische Auftraggeber genügen nicht, wenn die praktische Tätigkeit anders aussieht.

Mindestlohn für Arbeit und Bereitschaftsdienst

Der allgemeine Mindestlohn gilt gemäß § 20 MiLoG auch für ausländische Arbeitgeber, wenn sie Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er gemäß der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung 13,90 Euro brutto je Zeitstunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Vertragliche Pauschalen müssen deshalb auf die tatsächlich vergütungspflichtigen Stunden umgerechnet werden können.

In der Entscheidung 5 AZR 505/20 hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass nach Deutschland entsandte ausländische Betreuungskräfte grundsätzlich auch für Bereitschaftsdienst den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Gegenstand der Entscheidung war eine so bezeichnete 24h-Betreuung durch eine bulgarische Betreuungskraft, die in der Wohnung der betreuten Person lebte, jedoch nur einen Teil der Zeit vergütet bekam. Im Nachhinein forderte Sie den Mindestlohn für 24 Stunden-Schichten. Entscheidend in der Sache ist, ob die Betreuungskraft tatsächlich 24h pro Tag in Bereitschaft war. Ein Bereitschaftsdienst liegt typischerweise vor, wenn sich die Kraft an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhält und bei Bedarf kurzfristig arbeiten muss. Ob jede einzelne Stunde vergütungspflichtig ist, hängt von den konkreten Vorgaben ab. Echte Ruhe- und Freizeit, in der die Person den Ort verlassen oder frei über die Zeit verfügen kann, ist anders zu beurteilen als eine Nacht, in der sie fortlaufend mit Einsätzen rechnen muss und im Haushalt bleiben muss.

Für die Vertragsgestaltung reicht daher keine pauschale Aussage wie „sechs Stunden Arbeit täglich“. Die Aufgaben, die typischen Einsatzfenster, die Nachtbereitschaft, die Unterbrechungen und die freien Zeiten müssen realistisch beschrieben und später tatsächlich eingehalten werden. Bei einem hohen oder unvorhersehbaren Unterstützungsbedarf ist eine zusätzliche Ablösung erforderlich. Andernfalls wachsen nicht nur die Vergütungsnachforderungen, sondern es steigt auch das Risiko, dass das Modell den tatsächlichen Bedarf verschleiert.

Arbeitszeit, Ruhe und die Besonderheit des Zusammenlebens

Das Arbeitszeitgesetz sieht gemäß § 3 ArbZG grundsätzlich eine werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden vor und erlaubt eine Verlängerung auf zehn Stunden nur bei entsprechendem Ausgleich. Gemäß § 5 ArbZG muss eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden gewährleistet sein. Für Personen, die mit den ihnen anvertrauten Menschen in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben und sie eigenverantwortlich betreuen oder pflegen, enthält § 18 Absatz 1 Nummer 3 ArbZG allerdings eine besondere Ausnahme. Ob die engen Voraussetzungen eines solchen Modells erfüllt sind, muss anhand der Kriterien Zusammenleben, Eigenverantwortung und Aufgaben geprüft werden. Zutreffen dürfte dies z.B. auf Hauselten in S.O.S.-Kinderdörfern. Eine bloße gemeinsame Adresse genügt jedenfalls nicht, auf aus dem Ausland entsende Betreuungskräfte dürfte diese Ausnahme daher in der Regel keine Anwendung finden.

Auch eine Ausnahme vom Arbeitszeitgesetz beseitigt natürlich nicht den Anspruch auf Mindestlohn und macht eine dauerhafte Einsatzpflicht auch nicht automatisch zulässig. Zudem bleiben die Themen Gesundheitsschutz, Fürsorge, vertragliche Pflichten und unionsrechtliche Fragen relevant. Für eine echte 24h-Betreuung funktioniert ein Ein-Personen-Modell mit ständiger Vor-Ort-Anwesenheit daher nicht. Ein sinnvolles und rechtssicheres Konzept benötigt daher echte Unterbrechungen, planbare Nachtruhe sowie eine andere Person oder einen Dienst, der während der freien Zeiten die Verantwortung übernimmt.

Arbeits- und Bereitschaftszeiten sollten stets nachvollziehbar dokumentiert werden, auch wenn die konkrete gesetzliche Aufzeichnungspflicht vom jeweiligen Modell abhängt. Ohne belastbare Aufzeichnungen lässt sich weder prüfen, ob die vereinbarte Organisation funktioniert, noch lässt sich eine spätere Mindestlohnforderung sachgerecht bewerten. Zudem sollten Familien und Dienstleister festlegen, wie ungeplante Nacht- oder Notfalleinsätze erfasst und ausgeglichen werden.

A1-Bescheinigung, Aufenthalt und praktische Absicherung

Bei einer ordnungsgemäßen Entsendung innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz kann die Sozialversicherung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich im Herkunftsstaat fortbestehen. Die A1-Bescheinigung dokumentiert das anwendbare System der sozialen Sicherheit. Sie beweist jedoch nicht die Rechtmäßigkeit von Arbeitszeit, Mindestlohn, Arbeitgeberrolle und Vertragskette. Fehlen die Entsendevoraussetzungen oder weicht die Bescheinigung von der gelebten Praxis ab, sind sozialversicherungsrechtliche Korrekturen möglich.

EU-Staatsangehörige können sich grundsätzlich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen. Für Drittstaatsangehörige muss die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gesondert geprüft werden, da ein Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staats nicht automatisch zur Beschäftigung in Deutschland berechtigt. Die Anmeldung, der Krankenversicherungsschutz und der Zugang zu medizinischer Versorgung sollten vor Einsatzbeginn geklärt sein.

Vor Vertragsschluss sollten Agentur und Familie den tatsächlichen Betreuungsbedarf erfassen. Benötigt die zu betreuende Person nachts regelmäßig Hilfe, kann eine einzelne Live-in-Kraft gleichzeitig keine ununterbrochene Versorgung und echte Ruhe gewährleisten. Der Vertrag sollte deshalb die Leistungen und Grenzen offen beschreiben, eine Vertretung und Notfallversorgung organisieren und die Rollen aller Beteiligten klar zuordnen. Ein günstiger Pauschalpreis ist kein belastbares Modell, wenn er nur durch unbezahlte Bereitschaft oder eine unrealistische Annahme der Arbeitszeiten funktioniert.

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Daniel Gößling
Daniel Gößling
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Daniel Gößling berät Agenturen und Familien, die häusliche Pflege in Anspruch nehmen, zu Themen wie Arbeitszeit, Mindestlohn, Sozialversicherung und Haftung – auch bei Kräften aus dem EU-Ausland.

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Häufige Fragen zur 24-Stunden-Betreuung

Es kommt darauf an: Wenn die Kraft vor Ort bleiben und kurzfristig tätig werden muss, wird es sich höchstwahrscheinlich um Bereitschaftsdienst handeln, der zu vergüten ist. Echte Freizeit setzt voraus, dass die Betreuungskraft tatsächlich frei über ihre Zeit verfügen und gegebenenfalls auch das Haus verlassen kann.

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto pro Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Er gilt auch für vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienst.

Davon ist in der Regel auszugehen. § 18 ArbZG enthält zwar eine Ausnahme für Personen, die in häuslicher Gemeinschaft eigenverantwortlich Betreuung oder Pflege übernehmen, diese ist jedoch eng auszulegen. Ob diese Ausnahme greift, hängt vom konkreten Zusammenleben und der tatsächlichen Verantwortung ab.

Das Risiko für eine selbständig tätige Betreuungskraft besteht darin, dass sie tatsächlich viel Weisungen erhalten wird. Nimmt dies Überhand, kann eine Scheinselbstständigkeit vorliegen. In diesem Fall drohen rückwirkende Sozialversicherungs- und weitere Arbeitgeberpflichten.

Nein, sie dokumentiert lediglich das anwendbare Sozialversicherungssystem. Mindestlohn, Arbeitszeit, Arbeitgeberstellung, Aufenthalt und Vertragsgestaltung müssen dagegen separat geprüft werden.

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