Entsendung, unmittelbare Anstellung oder Selbstständigkeit
Beim Entsendemodell bleibt die Betreuungskraft bei einem ausländischen Unternehmen angestellt und wird vorübergehend in einem deutschen Privathaushalt eingesetzt. Der ausländische Arbeitgeber muss seine Arbeitgeberfunktionen tatsächlich ausüben, d. h. er muss für die Vergütung, die Einsatzorganisation, den Urlaub und die Personalverantwortung sorgen. Die deutsche Agentur kann vermitteln und organisatorisch unterstützen. Übernimmt sie jedoch eigene Leistungsversprechen oder faktische Personalsteuerung, kann ihre Rolle anders bewertet werden. Im Vertrag mit der Familie sollte daklar benannt werden, wer die Betreuung schuldet, wer Arbeitgeber ist und wer bei Ausfall oder Beschwerden zuständig ist.
Bei einer unmittelbaren Anstellung durch den Haushalt ist die Familie Arbeitgeberin. Sie trägt dann die Pflichten aus den Bereichen Lohnabrechnung, Sozialversicherung, Mindestlohn, Urlaub, Entgeltfortzahlung und gegebenenfalls Arbeitsschutz. Dieses Modell kann rechtlich transparent sein, verlangt aber eine Organisation, die Privathaushalte häufig unterschätzen. Eine Agentur kann administrative Unterstützung leisten, sie darf aber nicht durch unklare Vertragsketten die Arbeitgeberentscheidung verdecken.
Eine formal selbstständige Betreuungskraft ist nur dann tatsächlich selbstständig, wenn sie unternehmerisch tätig ist. Nach § 611a BGB und § 7 SGB IV sind hierfür insbesondere persönliche Abhängigkeit, Weisungen und Eingliederung entscheidend. Wer über längere Zeit in einem Haushalt lebt, feste Zeiten einhalten, persönliche Anweisungen ausführen und die Leistung im Wesentlichen selbst erbringen muss, trägt ein erhebliches Risiko, als abhängig beschäftigt eingeordnet zu werden. Ein Vertragstitel und mehrere theoretische Auftraggeber genügen nicht, wenn die praktische Tätigkeit anders aussieht.