Die Vertragskette muss die geschuldete Leistung erkennen lassen
Grundsätzlich lassen sich drei Grundmodelle unterscheiden, bei denen die Betreuungskraft abhängig beschäftigt tätig wird. Sie kann entweder von der betreuten Person oder deren Familie selbst angestellt werden oder sie kann einem im Ausland oder einem in Deutschland ansässigen Dienstleister beschäftigt werden.
In der Praxis besonders häufig anzutreffen ist das so genannte Entsendemodell. Dabei bestehen in der Regel folgende Rechtsbeziehungen nebeneinander: ein ausländischer Dienstleister beschäftigt die Betreuungskraft und erbringt gegenüber der Familie eine Betreuungsleistung. Dazu wird, entweder direkt oder über eine abgestimmte Vertragskette, ein Dienstleistungsvertrag zwischen dem ausländischen Dienstleister und der Familie der betreuten Person geschlossen. Die deutsche Agentur kann hier lediglich den Kontakt vermitteln und die Organisation begleiten. Sie kann sich jedoch auch dazu verpflichten, eine bestimmte Versorgung sicherzustellen, Personal auszuwählen, Ausfälle zu ersetzen oder Beschwerden in eigener Verantwortung zu bearbeiten. An dieser Stelle ist jedoch bereits Vorsicht geboten, denn je mehr solcher Leistungspflichten die Agentur übernimmt, desto weniger trägt die Einordnung als bloße Vermittlerin.
Der Vertrag des Vermittlers mit der Familie sollte daher nicht nur die eigenen Leistungen beschreiben, sondern auch die anderen Beteiligten und deren Rollen benennen. Jedenfalls sollte an gegebener Stelle verständlich dargestellt werden, wer Vertragspartner für die Betreuung ist, wer den Lohn zahlt, wer die Arbeitszeit und den Urlaub organisiert, wer fachliche oder persönliche Weisungen erteilen darf und an wen sich die Familie bei Ausfall oder Schlechtleistung wenden muss. Auch die Vergütung und die Rechnungsstellung müssen zur Rollenverteilung passen. Eine einheitliche Pauschale der Agentur, ein eigenes Erfolgsversprechen oder ein uneingeschränktes Austauschrecht können nach außen den Eindruck einer eigenen Leistungsschuld verstärken. Umgekehrt darf sich eine Vermittlerin nicht von ihren Beratungs-, Informations- und Vermittlungspflichten freizeichnen.
Stellt der Haushalt die Betreuungskraft selbst an, ist er Arbeitgeber und hat entsprechende Melde-, Beitrags- und Arbeitszeitpflichten. Das vereinfachte Haushaltsscheckverfahren nach § 28a Abs. 7 SGB IV steht nur offen, solange das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8a SGB IV nicht übersteigt. Eine durchgehende Live-in-Betreuung erfüllt diese Voraussetzung jedoch in der Regel nicht. Im Entsendemodell bleibt der ausländische Dienstleister Arbeitgeber und schuldet dem Haushalt eine Dienstleistung. Beschäftigt die Agentur die Kraft selbst, übernimmt sie die Arbeitgeberrolle unmittelbar. Welches Modell gilt, sollte sich aus Vertrag und Rechnung ergeben und nicht erst aus einer nachträglichen Auslegung.
Von der Rollenfrage zu trennen ist die Vergütungsebene. Vermittelt die Agentur ein Arbeitsverhältnis zwischen Haushalt und Betreuungskraft, so ist sie eine private Arbeitsvermittlerin. Der Vertrag mit der arbeitsuchenden Kraft muss dann schriftlich abgeschlossen werden und die Vergütung ausweisen (§ 296 Abs. 1 SGB III). Vorschüsse sind unzulässig und eine Vergütung darf nur verlangt werden, wenn infolge der Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist (§ 296 Abs. 2 SGB III). Die Vergütung ist auf 2.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer begrenzt. Überschreitungen und Formverstöße machen die Vergütungsabrede unwirksam. Bei der Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung ist eine Vergütungsvereinbarung mit der arbeitsuchenden Person vollständig unwirksam. Bei grenzüberschreitender Vermittlung muss die Kraft zudem vor Abschluss des Arbeitsvertrags in einer für sie verständlichen Sprache schriftlich über den Arbeitgeber, den Arbeitsort, die Tätigkeit, die Arbeitszeit, das Entgelt einschließlich Abzügen, den Urlaub und die Kündigungsfristen informiert werden (§ 299 SGB III). Für das Honorar, das die Agentur mit dem Haushalt vereinbart, gelten diese Grenzen nicht.