Wann gilt das CISG?
Gemäß Art. 1 CISG unterliegen Kaufverträge über Waren zwischen Parteien mit Niederlassungen in verschiedenen Staaten dem CISG, wenn beide Staaten Vertragsstaaten sind oder das internationale Privatrecht auf das Recht eines Vertragsstaats verweist. Entscheidend ist die geschäftliche Niederlassung, die mit Vertrag und Erfüllung die engste Beziehung hat. Nicht maßgeblich sind Staatsangehörigkeit oder Konzernsitz.
Das Übereinkommen gilt nicht für alle Transaktionen. Gemäß Art. 2 sind Verbraucherkäufe, Versteigerungen, Wertpapiere, Schiffe, Luftfahrzeuge und Elektrizität ausgenommen. Bei Verträgen über herzustellende Waren kann das CISG anwendbar sein, sofern der Besteller nicht einen wesentlichen Teil der erforderlichen Materialien bereitstellt. Überwiegen hingegen die Dienstleistungen, kann der gemischte Vertrag außerhalb des Übereinkommens liegen.
Das CISG regelt in erster Linie den Vertragsschluss sowie die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer. Fragen der Vertragswirksamkeit, Stellvertretung, Eigentumsübertragung, Sicherheiten oder Verjährung sind hingegen nicht erfasst und richten sich nach dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht.