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Insight

CISG oder deutsches Kaufrecht?

UN-Kaufrecht bewusst anwenden oder wirksam ausschließen und die Folgen für Mängel, Rügen und Schadensersatz kennen

| Lesedauer 5 min. | Autor: Martin Neupert

Das UN-Kaufrecht (CISG) vereinheitlicht zentrale Regeln des internationalen Warenkaufs und findet insbesondere Anwendung, wenn Verkäufer und Käufer ihre Niederlassungen in unterschiedlichen Vertragsstaaten haben, zu denen auch Deutschland zählt. Die Klausel „Es gilt deutsches Recht“ schließt das CISG nicht aus, da das Übereinkommen Bestandteil des deutschen Rechts ist. Ein Ausschluss ist gemäß Art. 6 nur ausdrücklich möglich. Gemäß den Artikeln 38 und 39 CISG muss die Ware so schnell wie möglich untersucht werden und eine Vertragswidrigkeit muss innerhalb einer angemessenen Frist gerügt werden. Die äußerste Grenze liegt dabei grundsätzlich bei zwei Jahren ab Übergabe.

Wann gilt das CISG?

Gemäß Art. 1 CISG unterliegen Kaufverträge über Waren zwischen Parteien mit Niederlassungen in verschiedenen Staaten dem CISG, wenn beide Staaten Vertragsstaaten sind oder das internationale Privatrecht auf das Recht eines Vertragsstaats verweist. Entscheidend ist die geschäftliche Niederlassung, die mit Vertrag und Erfüllung die engste Beziehung hat. Nicht maßgeblich sind Staatsangehörigkeit oder Konzernsitz.

Das Übereinkommen gilt nicht für alle Transaktionen. Gemäß Art. 2 sind Verbraucherkäufe, Versteigerungen, Wertpapiere, Schiffe, Luftfahrzeuge und Elektrizität ausgenommen. Bei Verträgen über herzustellende Waren kann das CISG anwendbar sein, sofern der Besteller nicht einen wesentlichen Teil der erforderlichen Materialien bereitstellt. Überwiegen hingegen die Dienstleistungen, kann der gemischte Vertrag außerhalb des Übereinkommens liegen.

Das CISG regelt in erster Linie den Vertragsschluss sowie die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer. Fragen der Vertragswirksamkeit, Stellvertretung, Eigentumsübertragung, Sicherheiten oder Verjährung sind hingegen nicht erfasst und richten sich nach dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht.

Schließt die Wahl deutschen Rechts das CISG aus?

Nein, denn das CISG ist als völkerrechtliches Übereinkommen Bestandteil des deutschen Rechts. Eine Klausel wie „Es gilt deutsches Recht” führt bei einem vom CISG erfassten internationalen Warenkauf deshalb regelmäßig zur Anwendung des UN-Kaufrechts. Das BGB und das HGB ergänzen nur die Bereiche, die das CISG nicht regelt oder bewusst dem nationalen Recht überlässt.

Wer das CISG ausschließen möchte, sollte dies ausdrücklich tun. Eine mögliche Formulierung lautet: „Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).“ Wenn das CISG gelten soll, kann der Vertrag wie folgt formuliert werden: „Auf diesen Vertrag findet das UN-Kaufrecht (CISG) Anwendung. Ergänzend gilt, soweit das CISG eine Frage nicht regelt, das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen.“

Die Entscheidung sollte zum Vertrag passen. Ein allein aus Gewohnheit erfolgter Ausschluss kann die Vorteile eines einheitlichen internationalen Regelwerks zunichte machen. Eine unbewusste Anwendung kann dagegen Haftungs- und Rügeprozesse verändern, auf die das Unternehmen nicht vorbereitet ist.

Wie unterscheiden sich die Regeln zum Vertragsschluss?

Das CISG regelt Angebot und Annahme eigenständig. Eine Antwort mit wesentlichen Änderungen gilt grundsätzlich als Ablehnung und neues Angebot. Als wesentlich werden in der Regel Änderungen zu Preis, Zahlung, Qualität, Menge, Lieferort, Haftung oder Streitbeilegung behandelt. Schweigen gilt nicht automatisch als Annahme, während Verhalten und etablierte Geschäftspraxis an Bedeutung gewinnen.

Beim „Battle of Forms“ treffen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen aufeinander. Das CISG enthält dafür keine ausdrückliche, weltweit einheitlich ausgelegte Spezialregelung. Unternehmen sollten das Ergebnis deshalb nicht einer späteren Auslegung überlassen, sondern den Einbeziehungsprozess technisch und organisatorisch steuern.

Die Gestaltung wird belastbar, wenn jeder Schritt des Vertragsschlusses bewusst geführt wird. Bereits im Portal oder in der Ausschreibung sollten die gewünschten Bedingungen vollständig und abrufbar einbezogen werden, mit dokumentierter Version und nachweisbarem Zugriff. In der Bestellung sind die Rechtswahl, die Entscheidung für oder gegen das CISG und die Rangfolge der Vertragsdokumente an sichtbarer Stelle zu nennen. In der Auftragsbestätigung sind Abweichungen ausdrücklich zu kennzeichnen und mit einem definierten Annahmeprozess zu verbinden. Am zuverlässigsten lösen ein unterschriebener Rahmenvertrag oder eine eindeutige Vorrangklausel kollidierende Bedingungen auf. In der laufenden Geschäftsbeziehung sollte keine widersprüchliche Praxis entstehen. Versionswechsel und die Annahme von Änderungen werden deshalb dokumentiert.

AGB sollten nicht erst nachträglich auf Rechnungen oder Lieferscheinen hinzugefügt werden. Entscheidend sind die rechtzeitige Einbeziehung, die Zumutbarkeit der Kenntnisnahme und ein nachweisbarer Konsens.

Wann ist eine Ware vertragswidrig?

Gemäß Art. 35 CISG müssen Menge, Qualität, Art und Verpackung der Vereinbarung entsprechen. Fehlt eine genaue Beschaffenheitsregelung, muss die Ware grundsätzlich für gewöhnliche Zwecke und für einen dem Verkäufer bekannten besonderen Zweck geeignet sein. Muster, Proben und Verpackungsanforderungen können den geschuldeten Standard prägen.

Das CISG arbeitet mit dem Begriff der Vertragswidrigkeit und unterscheidet nicht in derselben Weise wie das BGB zwischen verschiedenen Mangelkategorien. Für die Rechtsfolge ist es bedeutsam, ob eine Vertragsverletzung als wesentlich im Sinne von Art. 25 anzusehen ist. Nur dann kommen besonders einschneidende Rechtsbehelfe wie Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung unter den weiteren Voraussetzungen in Betracht.

Qualitätsvereinbarungen sollten technische Spezifikationen, Prüfmethoden, Toleranzen, Freigaben und Änderungsprozesse miteinander verbinden. Ein pauschaler Verweis auf Standards ist nicht ausreichend, wenn unterschiedliche Fassungen, Messbedingungen oder Prioritäten möglich sind.

Welche Untersuchungs- und Rügepflichten gelten?

Gemäß Art. 38 CISG muss der Käufer die Ware innerhalb einer angemessenen Frist untersuchen oder untersuchen lassen. Gemäß Art. 39 CISG verliert er grundsätzlich das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Entdeckung oder möglichen Entdeckung konkret anzeigt.

Prüfungs- und Rügeablauf nach Art. 38 und 39 CISG

Der Ablauf folgt einer festen Reihenfolge. Die Untersuchung beginnt mit der Anlieferung oder dem ersten verfügbaren Prüfzeitpunkt. Sie muss so kurz wie möglich ausfallen. Anschließend werden das konkrete Fehlerbild und die betroffene Ware festgestellt. Die Rüge muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Neue Erkenntnisse und daraus folgende Ansprüche werden laufend nachgeführt.

In der Anzeige muss die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet werden. Pauschale Hinweise wie „Ware mangelhaft“ sind unzureichend. Der Käufer sollte das Produkt, die Menge oder Charge, das beobachtete Fehlerbild und die verfügbaren Prüfresultate nennen und sich das Recht auf weitere Untersuchungen ausdrücklich vorbehalten.

Unabhängig von der angemessenen Rügefrist setzt Art. 39 Abs. 2 CISG grundsätzlich eine äußerste Grenze von zwei Jahren ab tatsächlicher Übergabe, sofern diese nicht mit einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar ist. Unternehmen sollten kürzere interne Prüf- und Eskalationsfristen vorsehen, da das Gesetz nur Obergrenze  von zwei Jahren kennt.

Welche Rechtsbehelfe und Schadensersatzregeln gelten?

Das CISG sieht unter besonderen Voraussetzungen die Erfüllung, die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung, die Minderung, die Vertragsaufhebung bei wesentlicher Vertragsverletzung sowie den Schadensersatz vor. Die Vertragsaufhebung ist jedoch kein allgemeines Rücktrittsrecht. Sie setzt grundsätzlich eine wesentliche Vertragsverletzung oder den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist voraus.

Gemäß Art. 74 CISG umfasst der Ersatz grundsätzlich den entstandenen Verlust einschließlich des entgangenen Gewinns, ist jedoch auf Schäden begrenzt, die die vertragsbrüchige Partei bei Vertragsschluss als mögliche Folge voraussah oder hätte voraussehen müssen. Gemäß Art. 79 CISG kann ein außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegendes, bei Vertragsschluss nicht vernünftigerweise zu berücksichtigendes und nicht vermeidbares Hindernis von der Pflicht zum Schadensersatz befreien. Andere Rechtsbehelfe können fortbestehen.

Force-Majeure- und Hardship-Klauseln sollten diese Systematik ergänzen. Zu regeln sind dabei unter anderem Ereignisse, Beherrschbarkeit, Informations- und Nachweispflichten, Schadensminderung, Beschaffungsrisiko, vorübergehende Leistungshindernisse, Anpassungsverhandlungen und Beendigungsrechte. Eine pauschale Force-Majeure-Klausel darf nicht weiter oder enger gefasst sein als Art. 79 CISG.

Wie sollte die Rechtswahl im Liefervertrag gestaltet werden?

Zu Beginn steht die bewusste Entscheidung, ob das CISG gelten soll oder ausdrücklich ausgeschlossen wird. Im nächsten Schritt müssen der Mangelbegriff, die Untersuchung und Rüge, die Nacherfüllung, die Haftungsgrenzen, das Force Majeure, das Eigentum, die Verjährung und die Streitbeilegung auf dieses Regelwerk abgestimmt werden.

Über den Autor

Martin Neupert
Martin Neupert
Partner · Immobilien und Beschaffung
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Martin Neupert berät Unternehmen im Bereich Einkauf sowie bei internationalen Liefer- und Beschaffungsverträgen. Er unterstützt sie bei der Wahl und Ausgestaltung des anwendbaren Kaufrechts sowie der Lieferbedingungen und Rügeobliegenheiten in grenzüberschreitenden Lieferketten.

Häufige Fragen zu CISG und deutschem Kaufrecht

Grundsätzlich ja. Da das CISG Teil des deutschen Rechts ist, muss es ausdrücklich ausgeschlossen werden, wenn nur das BGB- und HGB-Kaufrecht gelten soll.

Ja, häufig. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn der Besteller einen wesentlichen Teil der Stoffe bereitstellt oder der Dienstleistungsanteil überwiegt.

Grundsätzlich nein. Art. 11 CISG erlaubt formfreie Verträge, sofern keine besondere staatliche Erklärung oder eine andere zwingende Formvorschrift eingreift.

Er muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Feststellung oder möglicher Feststellung eine konkrete Rüge aussprechen. Was als angemessen gilt, hängt von der Ware, dem Fehler und dem Prüfprozess ab.

Grundsätzlich enthält Art. 39 Abs. 2 eine zweijährige Ausschlussfrist für die Mängelanzeige. Die eigentliche Verjährung wird durch das CISG jedoch nicht umfassend geregelt.

Nein, denn die Vertragsaufhebung setzt gemäß CISG eine wesentliche Vertragsverletzung und die Erfüllung weiterer Voraussetzungen voraus.

Nicht generell. Ob es Vorteile oder Risiken gibt, hängt von der Vertragsgestaltung, der Beweisführung, den Rügeprozessen, den Haftungsregeln und der konkreten Lieferbeziehung ab.

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