• Luftaufnahme eines Containerschiffs beim Löschen der Ladung im Hafen
Insight

Incoterms in internationalen Lieferverträgen

Die passende Incoterms-Klausel wählen und Gefahr, Kosten, Zoll und Vertragsrecht widerspruchsfrei verzahnen.

| Lesedauer 5 min. | Autor: Martin Neupert

Die Incoterms® 2020 der Internationalen Handelskammer umfassen elf standardisierte Klauseln zu den Themen Transportorganisation, Kostenverteilung, Gefahrübergang und Zollformalitäten. Am sichersten werden sie unter Angabe der konkreten Klausel, des eindeutig benannten Ortes und mit dem Zusatz „Incoterms® 2020” in den Vertrag aufgenommen. Eigentumsübergang, Kaufpreis, Gewährleistung, Haftung und Gerichtsstand sind dagegen nicht geregelt; diese Punkte müssen separat vereinbart werden. Bei den C-Klauseln trägt der Verkäufer die Transportkosten bis zum benannten Zielort, die Gefahr geht jedoch bereits bei Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über. Für containerisierte Ware ist deshalb FCA meist die sauberere Wahl als FOB.

Was regeln Incoterms – und was nicht?

Die Incoterms regeln vor allem, wer den Transport organisiert, welche Kosten Verkäufer und Käufer tragen, an welchem Punkt die Gefahr des zufälligen Verlusts oder der Beschädigung übergeht und wer bestimmte Aus- oder Einfuhrformalitäten übernimmt. Darüber hinaus legen sie fest, welche Transportdokumente und Informationen bereitzustellen sind.

Sie regeln weder den Eigentumsübergang noch den Kaufpreis oder dessen Fälligkeit. Qualitätsanforderungen, Untersuchungs- und Rügepflichten, Gewährleistung, Haftung, Vertragsstrafen, höhere Gewalt, Sanktionen und der Gerichtsstand müssen separat vereinbart oder aus dem anwendbaren Recht bestimmt werden.

Der Gefahrübergang gemäß der Incoterms-Klausel bedeutet zudem nicht automatisch eine rechtliche Abnahme. Eine Ware kann zwar transportrechtlich auf Gefahr des Käufers reisen, aber dennoch mangelhaft oder verspätet geliefert werden. Der Vertrag sollte diese beiden Ebenen sprachlich trennen.

Wie wird eine Klausel richtig bezeichnet?

Eine belastbare Klausel nennt Regel, konkreten Ort und Fassung, beispielsweise „FCA Werk Nürnberg, Tor 2, Incoterms® 2020” oder „DAP Lager des Käufers in Lyon, Incoterms® 2020”. Je genauer der Ort beschrieben ist, desto klarer sind Übergabepunkt, Kosten und praktische Zuständigkeiten.

Bei den Hafenregeln muss außerdem zwischen Verschiffungs- und Bestimmungshafen unterschieden werden. Bei FOB oder CIF ist der benannte Hafen nicht automatisch der Ort des Gefahrübergangs und der Endpunkt aller Kosten. Insbesondere bei den C-Klauseln organisiert und bezahlt der Verkäufer den Haupttransport, während die Gefahr in der Regel schon früher auf den Käufer übergeht.

Rahmenvertrag, Bestellung, Auftragsbestätigung und Logistikhandbuch müssen dieselbe Klausel verwenden. Widersprechen sich die Klauseln „DAP“, „separate Kostenklausel“ und „Lieferzeitpunkt bei Wareneingang“, muss später ausgelegt werden, welche Regel Vorrang hat.

Welche Klauseln passen zu welchem Transport?

Die sieben Klauseln EXW, FCA, CPT, CIP, DAP, DPU und DDP können grundsätzlich für alle Transportarten verwendet werden. Die Klauseln FAS, FOB, CFR und CIF sind dagegen für See- und Binnenschiffstransporte vorgesehen, bei denen die Ware im Verschiffungshafen an oder an Bord des Schiffs übergeben wird.

Bei containerisierter Ware findet die Übergabe in der Regel am Terminal statt, bevor der Verkäufer Einfluss auf die Verladung an Bord nehmen kann. In diesen Fällen ist FCA statt FOB die bessere Wahl. Wenn der Verkäufer zusätzlich den Haupttransport organisieren soll, sind CPT oder CIP in der Regel besser geeignet als CFR oder CIF. Beispiel: Übergibt der Verkäufer einen Container im Inlandterminal an den vom Käufer benannten Frachtführer, bildet „FCA Terminal, genauer Ort, Incoterms® 2020” den tatsächlichen Übergabepunkt besser ab als „FOB Verschiffungshafen”.

Die Wahl muss dem realen Logistikprozess folgen. Eine vertraute Klausel ist nicht automatisch geeignet, wenn die Übergabe, die Dokumente, die Transportkette und die Einflussmöglichkeiten anders organisiert sind.

Wann gehen Gefahr und Kosten über?

Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs richtet sich nach der gewählten Klausel. Bei FCA geht die Gefahr mit der Übergabe an den vom Käufer benannten Frachtführer am vereinbarten Ort grundsätzlich auf den Käufer über. Bei DAP oder DDP trägt der Verkäufer die Gefahr dagegen regelmäßig bis zum benannten Bestimmungsort, bevor die Ware entladen wird. Bei DPU umfasst die Pflicht des Verkäufers dagegen auch die Entladung am Bestimmungsort.

Die C-Klauseln bedürfen besonderer Aufmerksamkeit. Bei CPT und CIP sowie bei CFR und CIF bezahlt der Verkäufer den Transport bis zum benannten Zielort. Die Gefahr geht jedoch bereits bei Übergabe an den Frachtführer bzw. bei Verladung an Bord über. Käufer verwechseln deshalb häufig den bezahlten Bestimmungsort mit dem Gefahrübergang.

Der Vertrag sollte festlegen, wie mit Teillieferungen, Zwischenlagerung, verspäteter Abnahme und fehlenden Transportanweisungen umgegangen wird. Ohne entsprechende Ergänzungen kann es unklar sein, wer eine Verzögerung verursacht hat und ab wann zusätzliche Lager- oder Standkosten zu tragen sind.

Welche Versicherungsfragen sind zu regeln?

In der Incoterms®-Systematik verpflichten nur die Klauseln CIP und CIF den Verkäufer dazu, eine Transportversicherung zugunsten des Käufers bzw. des versicherten Interesses zu beschaffen. Bei allen anderen Klauseln kann eine Versicherung zwar wirtschaftlich sinnvoll oder vertraglich erforderlich sein, sie folgt jedoch nicht automatisch aus der gewählten Incoterms®-Klausel.

Die Incoterms® 2020 unterscheiden zwischen dem Standarddeckungsniveau: CIP sieht grundsätzlich eine weitergehende Deckung vor als CIF. Letztere ist traditionell auf einen geringeren Mindestschutz für Seetransporte ausgerichtet. Der Vertrag sollte sich dennoch nicht mit der Klauselbezeichnung begnügen, sondern die Versicherungssumme, die Währung, die versicherten Risiken, den Selbstbehalt, die Ausschlüsse, die Laufzeit, den Versicherer, die Nachweisdokumente und die Anspruchsberechtigung festlegen. Bei empfindlichen, hochwertigen oder temperaturgeführten Waren kann eine Ergänzung der CIP-Standarddeckung erforderlich sein.

Kosten- und Gefahrtragung sind zu trennen. Selbst wenn der Verkäufer im Rahmen der CIP- oder CIF-Klausel den Transport und die Versicherung bezahlt, kann die Gefahr bereits am früheren Übergabepunkt auf den Käufer übergehen.

Wer übernimmt Export, Import und Zoll?

Die gewählte Klausel verteilt die Export- und Importformalitäten. EXW belastet den Käufer zwar weitgehend, kann in der Praxis jedoch problematisch sein, wenn der ausländische Käufer im Exportstaat keine Ausfuhranmeldung abgeben kann oder dem Verkäufer die für die Umsatzsteuer und die Exportkontrolle erforderlichen Ausgangsnachweise nicht liefern kann. Häufig ist FCA die bessere Alternative, weil der Verkäufer die Ausfuhrabfertigung übernimmt und der Übergabepunkt dennoch früh festgelegt werden kann.

Bei DDP hat der Verkäufer die weitesten Pflichten. Vor der Vereinbarung muss geklärt werden, ob er im Importland als Importeur auftreten, die erforderlichen Registrierungen erhalten, Zölle und Einfuhrumsatzsteuer abwickeln sowie produkt- und sanktionsrechtliche Pflichten erfüllen kann. Fehlt ihm diese Fähigkeit, ist DAP häufig die bessere Wahl: Der Verkäufer organisiert den Transport bis zum benannten Ort, während die Importabfertigung und die Einfuhrabgaben beim Käufer verbleiben.

Der Vertrag sollte Zolltarifnummern, Ursprungsnachweise, Präferenznachweise, Exportkontrollen, Sanktionen, die Rolle des Importer of Record, Kosten fehlerhafter Angaben und die Mitwirkung bei Prüfungen ausdrücklich zuordnen. Die Incoterms®-Klausel klärt nicht alle öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeiten.

Wie werden Incoterms mit dem übrigen Vertrag abgestimmt?

Der Gefahrübergang gemäß Incoterms® ist nicht mit der technischen Abnahme, dem Eigentumsübergang oder der Zahlungsfälligkeit gleichzusetzen. Diese Ebenen müssen im Vertrag gesondert geregelt werden, um Widersprüche zu vermeiden. Insbesondere darf eine spätere Abnahmeprüfung nicht unbeabsichtigt den zuvor vereinbarten Gefahrübergang verschieben oder Risiken auf den Käufer verlagern, obwohl der Verkäufer noch die alleinige Kontrolle über Ware und Dokumente hat.

Die Prüf- und Rügeprozesse sollten an die Logistik angepasst werden. Dabei sind Ort und Zeitpunkt von Mengen-, Verpackungs- und Qualitätsprüfungen, die Folgen verdeckter Mängel, die Probennahme, Teillieferungen und der Zugang zu Transportdaten zu bestimmen. Bei Container- und Projektlieferungen müssen Stand-, Lager-, Demurrage- und Detention-Kosten sowie die Ursachen und Freistellungsprozesse ausdrücklich im Vertrag festgelegt werden.

Auch die Dokumentenpflichten müssen verzahnt werden. Dazu gehören Frachtpapier, Ursprungs- und Präferenznachweis, Versicherungszertifikat, Packliste, Prüfzeugnis, Ausfuhr- und Importnachweis sowie elektronische Daten. Für all diese Dokumente müssen Fristen und Folgen bei fehlenden oder fehlerhaften Unterlagen definiert werden. Erst der Abgleich von Klausel, realem Warenfluss, Zahlungsmechanik und Leistungsbeschreibung ergibt eine belastbare Lieferregelung.

Über den Autor

Martin Neupert
Martin Neupert
Partner · Immobilien und Beschaffung
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Martin Neupert berät Unternehmen im Bereich Einkauf sowie bei internationalen Liefer- und Beschaffungsverträgen. Dabei verbindet er die Vertragsgestaltung mit Incoterms®, Transport- und Lieferbedingungen sowie der Steuerung von Gefahrübergang, Kosten und Leistungspflichten.

Häufige Fragen zu Incoterms® in Lieferverträgen

Nein, denn Eigentumsübergang und Eigentumsvorbehalt richten sich nach dem jeweiligen Vertrag und dem anwendbaren Sachenrecht.

Die Parteien sollten die von ihnen gewünschte Fassung ausdrücklich nennen. Aktuell werden die Incoterms® 2020 regelmäßig verwendet.

Dieser Ablauf ist häufig nicht optimal, da der Container dem Frachtführer vor der Verladung an Bord übergeben wird. FCA bildet diesen Ablauf in der Regel genauer ab.

Nein, der Verkäufer übernimmt die Kosten für Transport und Versicherung bis zum Zielhafen. Die Gefahr geht jedoch grundsätzlich bereits bei der Verladung im Verschiffungshafen auf den Käufer über.

Grundsätzlich ist der Käufer dafür zuständig. Soll der Verkäufer auch entladen, ist DPU zu prüfen oder eine ausdrückliche Sonderregelung erforderlich.

Operativ oft ja, rechtlich aber nicht immer. Der Verkäufer muss im Einfuhrland Import-, Zoll- und gegebenenfalls Steuerpflichten erfüllen können.

Nein. Nur die Bedingungen CIP und CIF enthalten eine Versicherungspflicht des Verkäufers. Dennoch müssen Umfang und Eignung des Schutzes geprüft werden.

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