• Abstrakte Riffelstruktur in Blau, Rot und Weiß
Insight

Firma in den USA gründen: die rechtliche Roadmap für deutsche Unternehmen

Rechtsform, Gründungsstaat, Ablauf und Konzernanbindung beim US-Markteintritt deutscher Unternehmen.

| Lesedauer 10 min. | Autor: Johannes Egelhof LL.M.

Kurz gefasst

Eine US-Gesellschaft kann je nach Bundesstaat und Bearbeitungsweg innerhalb kurzer Zeit errichtet werden. Die eigentliche Herausforderung liegt jedoch nicht im Filing beim Secretary of State. Entscheidend ist, ob Rechtsform, Gründungsstaat, steuerliche Einordnung, Kapitalisierung und Konzernanbindung aus deutscher und US-amerikanischer Sicht zusammenpassen. Diese Weichen sollten gestellt sein, bevor der US-Counsel die Gründungsdokumente einreicht.

Hier setzt unsere Rolle an. Wir ersetzen keinen US-Anwalt und geben keine isolierte US-Rechtsberatung. Wir strukturieren den Markteintritt aus Sicht der deutschen Mutter, wählen geeigneten US-Counsel aus, koordinieren die Workstreams und stimmen die gesellschaftsrechtliche Umsetzung mit den deutschen Steuerberatern und weiteren Spezialisten ab.

  • Deutsche Unternehmen und Privatpersonen können ohne US-Staatsbürgerschaft oder US-Wohnsitz eine US-Gesellschaft gründen. Erforderlich sind im Kern Registered Agent, Gründungsurkunde und die Steuernummer EIN.
  • Für eine deutsche Mutter mit operativer US-Tochter ist die C-Corporation häufig der Ausgangspunkt. Die LLC birgt wegen des deutschen Rechtstypenvergleichs das Risiko einer hybriden steuerlichen Einordnung.
  • Delaware ist nicht automatisch die beste Wahl. Wer tatsächlich in einem anderen Bundesstaat operiert, braucht dort zusätzlich eine Foreign Qualification mit weiteren Gebühren und Compliance-Pflichten.
  • Die Anbindung an die deutsche Mutter entscheidet über Haftung, Steuerlast und spätere Flexibilität. Zentral sind Kapitalisierung, fremdübliche dokumentierte Intercompany-Verträge und konsequente Haftungstrennung.
  • Das Eigentum an einer US-Gesellschaft berechtigt nicht zum Arbeiten in den USA. Für Gründer und entsandtes Personal kommen vor allem E-2- und L-1-Visa in Betracht.

Kann man als Deutscher eine Firma in den USA gründen?

Ja. Weder die US-Staatsbürgerschaft noch ein Wohnsitz in den USA sind Voraussetzung, um eine US-Gesellschaft zu gründen und zu besitzen. Ein deutsches Unternehmen oder eine deutsche Privatperson kann eine LLC oder eine Corporation in nahezu jedem Bundesstaat errichten und sämtliche Anteile halten. Erforderlich sind im Kern ein Registered Agent mit ladungsfähiger Adresse im Gründungsstaat, die Gründungsurkunde und eine Steuernummer für Bundeszwecke, die Employer Identification Number (EIN).

Zu trennen ist die Gründung von zwei anderen Fragen, die häufig damit vermischt werden. Das Eigentum an einer US-Gesellschaft erlaubt für sich genommen noch nicht, in den USA zu arbeiten oder dauerhaft dort zu sein. Dafür ist ein passendes Visum nötig. Und die Gründung sagt nichts darüber aus, wie die Gewinne besteuert werden, denn das hängt von der Rechtsform, der Konzernanbindung und dem Doppelbesteuerungsabkommen ab. Wer beides nicht vorab klärt, gründet zwar zügig, steht aber später vor Problemen beim Personaleinsatz und bei der Steuer.

LLC oder C-Corporation: Welche Rechtsform passt aus deutscher Sicht?

Die beiden praktisch wichtigsten Rechtsformen sind die Limited Liability Company (LLC) und die C-Corporation. Beide begrenzen die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen, unterscheiden sich aber in Struktur und steuerlicher Behandlung erheblich.

Die C-Corporation ist eine Kapitalgesellschaft im klassischen Sinne. Sie unterliegt auf Bundesebene der Körperschaftsteuer von 21 Prozent, hinzu kommen je nach Bundesstaat eigene Ertragsteuern. Ausschüttungen an die Gesellschafter werden erneut besteuert. Für die typische Konstellation einer deutschen Mutter mit einer operativen US-Tochter ist die C-Corporation häufig der Ausgangspunkt der Prüfung. Sie entspricht strukturell eher einer deutschen Kapitalgesellschaft, schafft eine klare Beteiligungsebene und lässt sich regelmäßig leichter in eine deutsche Konzernstruktur einordnen. Die konkrete Behandlung von Gewinnen, Dividenden und Veräußerungserlösen ist dennoch mit deutschen und US-amerikanischen Steuerberatern zu modellieren.

Die LLC ist flexibler und in den USA sehr verbreitet, für deutsche Gesellschafter aber der eigentliche Stolperstein. In den USA kann eine LLC steuerlich frei wählen, ob sie als transparente Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft behandelt werden will (Check-the-box). Dieses Wahlrecht bindet die deutsche Finanzverwaltung nicht. Für deutsche Gesellschafter ist die Rechtsformwahl deshalb keine Formsache. US-Klassifikation, deutscher Rechtstypenvergleich, Treaty-Entlastung und spätere Ausschüttungen müssen zusammen betrachtet werden.

Warum die Rechtsformwahl in Deutschland anders aussieht als in den USA

Deutschland kennt die LLC als Rechtsform nicht. Wie eine US-Gesellschaft hierzulande behandelt wird, entscheidet der sogenannte Rechtstypenvergleich. Die Finanzverwaltung prüft anhand eines festen Kriterienkatalogs, ob die konkrete Gesellschaft in ihrer Struktur eher einer deutschen Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft ähnelt.

Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 19. März 2004, dessen Kriterien im Körperschaftsteuer-Handbuch für die LLC ausformuliert sind. Maßgeblich sind Merkmale wie zentralisierte Geschäftsführung, Haftungsbeschränkung, freie Übertragbarkeit der Anteile, Gewinnzuteilung, Kapitalaufbringung und die Formalien der Gründung. Die US-amerikanische Check-the-box-Wahl spielt dabei keine Rolle.

Daraus folgt das zentrale Risiko der LLC: die hybride Einordnung. Wird dieselbe LLC in den USA als transparente Personengesellschaft, in Deutschland aber als Kapitalgesellschaft eingestuft, laufen die beiden Steuersysteme auseinander. Eine abweichende Qualifikation kann zu komplexen Zurechnungs-, Anrechnungs- und Doppelbesteuerungsfragen führen. Zusätzlich ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung zu beachten. Werden die wesentlichen Leitungsentscheidungen dauerhaft in Deutschland getroffen, können deutsche Steuerpflichten der US-Gesellschaft entstehen. Die US-Gesellschaft braucht deshalb neben dem Registered Agent eine zur gewählten Struktur passende tatsächliche Governance.

Für die Praxis heißt das: Maßgeblich für die Rechtsform ist, wie die Gesellschaft in Deutschland eingeordnet wird und wie sie sich in die vorhandene Konzern- und Nachfolgestruktur einfügt. Was in den USA einfach zu handhaben ist, tritt dahinter zurück. Diese Einordnung nehmen wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater vor, bevor der Gründungsauftrag an den US-Counsel geht. Die konkrete Steuerberechnung bleibt Sache des Steuerberaters. Die gesellschafts- und strukturrechtliche Weichenstellung gehört auf die deutsche Seite.

In welchem Bundesstaat sollte man gründen? Der Delaware-Mythos

Delaware gilt vielen als selbstverständlicher Gründungsstaat, und für börsennahe Gesellschaften, Beteiligungen von Investoren und komplexe Kapitalstrukturen hat das seine Berechtigung. Der Bundesstaat verfügt über ein hoch entwickeltes Gesellschaftsrecht, eine spezialisierte Gerichtsbarkeit und eine umfangreiche Rechtsprechung, was Rechtssicherheit schafft. Große deutsche Konzerne nutzen Delaware regelmäßig für ihre US-Holdings.

Für den typischen Mittelständler mit einer operativen Vertriebs- oder Produktionstochter ist Delaware nicht automatisch die beste Wahl. Der Grund ist die Foreign Qualification. Eine Gesellschaft, die in Delaware gegründet ist, ihr Geschäft aber tatsächlich in einem anderen Bundesstaat betreibt, muss sich dort zusätzlich als auswärtige Gesellschaft registrieren. Das kann zu einer zusätzlichen Registrierung, weiteren jährlichen Gebühren und parallelen Compliance-Pflichten führen. Wer dauerhaft nur in einem Bundesstaat operativ tätig ist, sollte daher prüfen, ob eine unmittelbare Gründung in diesem Staat einfacher ist.

Die Wahl des Bundesstaats folgt deshalb dem operativen Schwerpunkt: Wo sitzen die Kunden, das Personal, das Lager oder die Produktion? Steuerliche Unterschiede zwischen den Bundesstaaten, etwa bei der Corporate Income Tax oder der Franchise Tax, sind ein Faktor, aber selten der entscheidende. Die Wahl sollte dem Geschäftsmodell, der Investorenstruktur und dem tatsächlichen operativen Footprint folgen – nicht einem automatischen Delaware-Reflex.

Wie läuft die Gründung ab? Registered Agent, EIN und Foreign Qualification

Der eigentliche Gründungsablauf ist standardisiert und wird vom US-Counsel oder einem Gründungsdienstleister umgesetzt. Der Ablauf umfasst im Wesentlichen die folgenden Schritte. Zuerst wird ein Registered Agent im Gründungsstaat bestellt, also eine Person oder ein Unternehmen mit ladungsfähiger Adresse, an die behördliche und gerichtliche Zustellungen gehen. Dann wird die Gründungsurkunde beim Secretary of State eingereicht, bei der LLC die Articles of Organization, bei der Corporation die Articles of Incorporation. Anschließend werden die internen Regelwerke aufgesetzt, das Operating Agreement der LLC oder die Bylaws der Corporation.

Danach wird die EIN beim Internal Revenue Service beantragt, die Steuernummer für Bundeszwecke, die für Bankkonto, Steuererklärungen und Anstellung von Personal benötigt wird. Für ausländische Gründer ohne US-Sozialversicherungsnummer läuft dieser Antrag über ein besonderes Verfahren, das etwas mehr Zeit in Anspruch nimmt. Ist die Gesellschaft in mehreren Bundesstaaten tätig, folgt die Foreign Qualification in den weiteren Staaten. Parallel sind je nach Geschäft branchenspezifische Lizenzen, eine Sales-Tax-Registrierung und die Eröffnung eines US-Bankkontos zu organisieren, was für ausländische Gesellschaften erfahrungsgemäß der zeitkritischste Punkt sein kann.

Ein weiterer Compliance-Punkt ist das Beneficial Ownership Information Reporting nach dem Corporate Transparency Act. Nach der seit März 2025 geltenden FinCEN-Regel sind in den USA gegründete Gesellschaften derzeit von der BOI-Meldepflicht befreit. Meldepflichtig können dagegen bestimmte nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaften sein, die sich zur Geschäftstätigkeit in einem US-Bundesstaat registrieren. Für die typische neu gegründete US-Tochter einer deutschen Mutter besteht daher aktuell grundsätzlich keine BOI-Einreichungspflicht. Bank-, Steuer-, KYC- und bundesstaatliche Offenlegungspflichten bleiben davon unberührt und sind gesondert zu prüfen.

Die staatlichen Gründungsgebühren und Kosten des Registered Agent sind regelmäßig nur ein Teil des Budgets und unterscheiden sich deutlich nach Bundesstaat und Rechtsform. Wirtschaftlich relevanter sind meist die laufenden Kosten für Buchführung, Steuererklärungen, Payroll, Lizenzen, Versicherungen und Corporate Compliance. Ein belastbarer Kostenplan sollte deshalb mindestens die ersten zwei bis drei Geschäftsjahre abbilden.

Deutsche Mutter, US-Tochter: Wie bindet man beide zusammen?

Wenn eine bestehende deutsche Gesellschaft eine US-Tochter gründet, entscheidet die Anbindung über Haftung, Steuerlast und spätere Flexibilität. Drei Punkte sind dabei zentral.

Erstens die Kapitalisierung. Die Tochter kann über Eigenkapital, über Gesellschafterdarlehen oder über eine Mischung ausgestattet werden. Die Wege haben unterschiedliche steuerliche Folgen, weil Zinsen auf Darlehen grundsätzlich abzugsfähig sind, Dividenden dagegen nicht. Zu beachten sind auf deutscher Seite die Zinsschranke und auf US-Seite die Regeln zur Abzugsfähigkeit konzerninterner Zinsen. Die Abzugsfähigkeit konzerninterner Zinsen kann durch US-amerikanische und deutsche Beschränkungen, Fremdvergleichsgrundsätze und die konkrete Finanzierungsstruktur begrenzt sein. Eigenkapital und Darlehen sollten deshalb gemeinsam mit den Steuerberatern strukturiert werden. Liquiditätsgesichtspunkte allein genügen dafür nicht.

Zweitens die Intercompany-Verträge. Alle Leistungen zwischen Mutter und Tochter, also Warenlieferungen, Lizenzen, Managementleistungen oder Darlehen, müssen zu fremdüblichen Bedingungen abgeschlossen und dokumentiert werden. Die deutschen Verrechnungspreisregeln verlangen eine belastbare Dokumentation. Fehlt sie, drohen Hinzuschätzungen und Doppelbesteuerung. Diese Verträge werden von deutscher Seite konzipiert und mit dem US-Counsel auf die dortigen Anforderungen abgestimmt.

Drittens die Haftungstrennung. Die Kapitalgesellschaft schirmt die Mutter grundsätzlich gegen Verbindlichkeiten der Tochter ab. Dieser Schutz hält aber nur, wenn die Tochter als eigenständige Gesellschaft geführt wird, mit eigener Kapitalausstattung, eigener Buchführung und dokumentierten Entscheidungen. Eine Durchgriffshaftung ist nach dem jeweils anwendbaren Recht kein Regelfall, kann aber durch Vermögensvermischung, unzureichende Eigenständigkeit oder missbräuchliche Strukturen begünstigt werden. Gerade bei produktnahen Geschäften mit erhöhtem US-Haftungsrisiko sollten getrennte Konten, Verträge, Entscheidungsprozesse und Versicherungen von Beginn an dokumentiert werden.

Welches Visum brauchen entsandte Mitarbeiter? E-2 und L-1 im Überblick

Wer in den USA arbeiten oder Personal entsenden will, braucht über die Beteiligung hinaus ein passendes Visum. Für deutsche Unternehmen sind zwei Kategorien relevant. Dies ist ein Überblick. Die Antragstellung selbst liegt beim spezialisierten US-Immigration-Counsel.

Das E-2-Visum steht deutschen Staatsangehörigen als Angehörigen eines Treaty Country offen. Es setzt eine substanzielle, tatsächlich gebundene Investition in ein aktives US-Unternehmen sowie die Fähigkeit voraus, dieses Unternehmen zu entwickeln und zu leiten. Bei einer Unternehmensstruktur ist zusätzlich die erforderliche Treaty-Nationality der Eigentümerstruktur zu prüfen. Einen gesetzlichen Mindestbetrag gibt es nicht. Die Investition muss im Verhältnis zum konkreten Vorhaben angemessen sein. Das E-2-Visum passt für Investoren und Gründer, die selbst vor Ort aufbauen.

Das L-1-Visum dient der konzerninternen Entsendung. Mit ihm werden Führungskräfte, Manager oder Spezialisten aus dem deutschen Unternehmen in eine verbundene US-Gesellschaft entsandt. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Person in den letzten drei Jahren mindestens ein Jahr im deutschen Unternehmen tätig war und dass zwischen deutscher und US-Gesellschaft eine qualifizierte Konzernverbindung besteht. Das L-1-Visum passt für etablierte Unternehmen, die Schlüsselpersonal in die neue Tochter entsenden. Die Wahl hängt von Eigentümerstruktur, Konzernverbindung, bisheriger Beschäftigung, Aufgabenprofil und geplantem Aufenthalt ab.

Was macht der deutsche Anwalt, was der US-Counsel?

Der US-Markteintritt gelingt am besten in einer klaren Arbeitsteilung. Der US-Counsel arbeitet nach US-Recht: Er reicht die Gründungsdokumente ein, setzt Operating Agreement oder Bylaws auf, prüft bundesstaatliche Lizenzen, berät zu US-Verträgen und übernimmt bei Bedarf die dortige Prozessvertretung. Für alles, was in den USA rechtlich entschieden wird, ist er zuständig.

Unsere Rolle ist die des Koordinators auf deutscher Seite. Wir strukturieren den Markteintritt aus der Perspektive der deutschen Mutter: Rechtsformwahl im Rechtstypenvergleich, Konzernanbindung, Kapitalisierung, Intercompany-Verträge, Haftungstrennung und die Einbindung in die vorhandene Gesellschafts- und Nachfolgestruktur.

Wir wählen den passenden US-Counsel aus, briefen ihn, prüfen seine Entwürfe gegen die deutschen Anforderungen und halten die Fäden zusammen, damit die US-Gründung und die deutsche Struktur zueinander passen. Die steuerliche Seite koordinieren wir mit Ihrem Steuerberater. So bleibt für Sie ein Ansprechpartner, der das Gesamtbild verantwortet, während die US-rechtliche Umsetzung dort erfolgt, wo sie hingehört.

Zu den typischen Fehlern, die diese Koordination vermeidet, gehören die Wahl der LLC ohne Blick auf den deutschen Typenvergleich, die reflexhafte Gründung in Delaware ohne operativen Bezug, eine zu dünne Kapitalausstattung der Tochter, fehlende oder nicht dokumentierte Intercompany-Verträge, die Vermischung von Mutter und Tochter im Tagesgeschäft und die Gründung ohne geklärte Visumsfrage. Diese Fehler entstehen meist an der Schnittstelle zwischen deutscher Konzernplanung und US-amerikanischer Umsetzung. Genau deshalb braucht der Markteintritt eine koordinierte Gesamtplanung.

Über den Autor

Rechtsanwalt Johannes Egelhof, LL.M., Partner bei Maxfeld.legal
Johannes Egelhof LL.M.
Partner · M&A & Gesellschaftsrecht
Kontakt aufnehmen

Johannes Egelhof LL.M. berät Unternehmen bei grenzüberschreitenden Gesellschaftsstrukturen und beim Aufbau von Tochtergesellschaften im Ausland. Sein Schwerpunkt liegt im Gesellschaftsrecht und in der Koordination internationaler Markteintritte.

US-Markteintritt von deutscher Seite strukturieren

Wir strukturieren Ihre US-Gründung von deutscher Seite, koordinieren den US-Counsel und binden die Tochter sauber an die deutsche Mutter an, in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.

Gesellschaftsrecht & M&A ansehen

Häufige Fragen

Ja. Weder US-Staatsbürgerschaft noch Wohnsitz in den USA sind erforderlich, um eine LLC oder Corporation zu gründen und alle Anteile zu halten. Nötig sind im Kern ein Registered Agent im Gründungsstaat, die Gründungsurkunde und eine EIN. Getrennt davon zu klären sind das Arbeiten in den USA, das ein Visum voraussetzt, und die steuerliche Behandlung, die von Rechtsform und Konzernanbindung abhängt.

Beide beschränken die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Die C-Corporation ist eine Kapitalgesellschaft mit 21 Prozent Körperschaftsteuer auf Bundesebene und ist für eine deutsche Mutter mit operativer US-Tochter häufig der Ausgangspunkt der Strukturprüfung. Die LLC ist flexibler, hat in den USA ein steuerliches Wahlrecht, das Deutschland aber nicht bindet, und birgt für deutsche Gesellschafter das Risiko einer abweichenden, hybriden Einordnung.

Eine US-LLC lässt sich von Deutschland aus gründen und halten, ihre Nutzung durch in Deutschland Ansässige ist aber steuerlich heikel. Deutschland kennt die LLC nicht als Rechtsform und ordnet sie über den Rechtstypenvergleich ein. Wird sie in den USA und in Deutschland unterschiedlich eingestuft, droht eine Doppelbesteuerung. Zudem kann eine Leitung von Deutschland aus eine inländische Betriebsstätte oder die unbeschränkte Steuerpflicht der LLC begründen. Die Rechtsform sollte deshalb nie ohne vorherige Einordnung durch Anwalt und Steuerberater gewählt werden.

Für operative Töchter richtet sich die Wahl nach dem tatsächlichen Geschäftsschwerpunkt, also nach Kunden, Personal und Standort. Delaware ist für börsennahe Gesellschaften und Investorenstrukturen sinnvoll, für den Mittelständler mit Geschäft in nur einem Bundesstaat aber oft ungünstig, weil es zur zusätzlichen Registrierung dort führt (Foreign Qualification) und damit doppelte Gebühren und Compliance verursacht.

Nötig sind Registered Agent, Einreichung der Gründungsurkunde beim Secretary of State, internes Regelwerk, EIN beim IRS und je nach Tätigkeit weitere Registrierungen sowie ein US-Bankkonto. Staatliche Gebühren und Registered-Agent-Kosten variieren nach Bundesstaat und Rechtsform. Die wirtschaftlich relevanteren Kosten entstehen häufig laufend durch Buchführung, Steuererklärungen, Payroll, Lizenzen, Versicherungen und Corporate Compliance.

Für Investoren, die selbst aufbauen, kommt das E-2-Visum in Betracht, das auf dem deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrag beruht, eine substanzielle Investition in ein mehrheitlich deutsches US-Unternehmen und dessen aktive Leitung voraussetzt. Für die Entsendung von Führungskräften oder Spezialisten aus dem deutschen Unternehmen in die US-Tochter passt das L-1-Visum, das unter anderem eine mindestens einjährige Vorbeschäftigung und eine Konzernverbindung verlangt. Die Antragstellung übernimmt spezialisierter US-Immigration-Counsel.

Der US-Counsel setzt die Gründung nach US-Recht um und berät zum US-Recht. Wir koordinieren von deutscher Seite: Rechtsform im Typenvergleich, Konzernanbindung, Kapitalisierung, Intercompany-Verträge und Haftungstrennung, dazu die Auswahl und Steuerung des US-Counsel und die Abstimmung mit Ihrem Steuerberater. So bleibt ein Ansprechpartner für das Gesamtbild, während die US-rechtliche Umsetzung vor Ort erfolgt.

Weitere Beiträge zum Thema

Kontakt

Kontakt aufnehmen

Schreiben Sie uns. Wir melden uns innerhalb eines Werktags bei Ihnen.

Oder rufen Sie uns an:

T +49 911 569 61-0
contact@maxfeld.legal

Maxfeld.legal

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Leipziger Platz 21
90491 Nürnberg

Broschüre

Broschüre anfordern

Tragen Sie Ihre Kontaktdaten ein. Wir senden Ihnen die Broschüre umgehend per E-Mail zu.