Wie läuft eine grenzüberschreitende Verschmelzung ab?
Das Verfahren gliedert sich in drei Phasen. In der Vorbereitungsphase erstellen die beteiligten Gesellschaften den gemeinsamen Verschmelzungsplan, dessen Mindestinhalt das Gesetz vorgibt. Nämlich Satzung des übernehmenden Rechtsträgers, Umtauschverhältnis, Angaben zu den Auswirkungen auf Beschäftigung und Gläubiger sowie ein Barabfindungsangebot an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, die der Verschmelzung widersprechen. Hinzu kommen der Verschmelzungsbericht, der die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen für Gesellschafter und Arbeitnehmer erläutert, und grundsätzlich eine Prüfung durch einen gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer. Auf Bericht und Prüfung kann unter engen Voraussetzungen verzichtet werden, etwa bei Einverständnis aller Anteilsinhaber oder bei hundertprozentigen Konzernverschmelzungen.
In der Beschlussphase wird der Plan offengelegt. Er ist beim Handelsregister einzureichen und bekanntzumachen, mindestens einen Monat vor der beschlussfassenden Versammlung, verbunden mit dem Hinweis, dass Anteilsinhaber, Gläubiger und die Arbeitnehmervertretung bis fünf Arbeitstage vor der Beschlussfassung Bemerkungen einreichen können. Die Gesellschafterversammlung stimmt sodann mit qualifizierter Mehrheit zu — bei der GmbH mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen, bei der AG mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Der Beschluss ist notariell zu beurkunden. In der Vollzugsphase prüft das Registergericht der übertragenden deutschen Gesellschaft die Voraussetzungen und stellt die Vorabbescheinigung aus, auf deren Grundlage der Zuzugsstaat die Eintragung vornimmt. Wirksam wird die Verschmelzung mit der Eintragung beim übernehmenden Rechtsträger nach dessen Recht.