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Grenzüberschreitende Verschmelzung nach dem UmRUG: Ablauf, Fristen, Mitbestimmung

Verschmelzungsplan, Offenlegung, Vorabbescheinigung und Arbeitnehmerbeteiligung: das Verfahren der §§ 305 ff. UmwG in der Praxis.

| Lesedauer 5 min. | Autor: Johannes Egelhof LL.M.

Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung überträgt eine Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine Gesellschaft in einem anderen EU- oder EWR-Staat. Die übertragende Gesellschaft erlischt dabei ohne Abwicklung. Rechtsgrundlage sind seit dem UmRUG die §§ 305 ff. UmwG, welche die EU-Mobilitätsrichtlinie umsetzen. Der Beitrag beschreibt den dreistufigen Ablauf bestehend aus Verschmelzungsplan, Offenlegung und notariellem Beschluss, den Gläubigerschutz, die Barabfindung und die Mitbestimmung nach dem Verhandlungsmodell des MgVG.

Wie läuft eine grenzüberschreitende Verschmelzung ab?

Das Verfahren gliedert sich in drei Phasen. In der Vorbereitungsphase erstellen die beteiligten Gesellschaften den gemeinsamen Verschmelzungsplan, dessen Mindestinhalt das Gesetz vorgibt. Nämlich Satzung des übernehmenden Rechtsträgers, Umtauschverhältnis, Angaben zu den Auswirkungen auf Beschäftigung und Gläubiger sowie ein Barabfindungsangebot an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, die der Verschmelzung widersprechen. Hinzu kommen der Verschmelzungsbericht, der die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen für Gesellschafter und Arbeitnehmer erläutert, und grundsätzlich eine Prüfung durch einen gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer. Auf Bericht und Prüfung kann unter engen Voraussetzungen verzichtet werden, etwa bei Einverständnis aller Anteilsinhaber oder bei hundertprozentigen Konzernverschmelzungen.

In der Beschlussphase wird der Plan offengelegt. Er ist beim Handelsregister einzureichen und bekanntzumachen, mindestens einen Monat vor der beschlussfassenden Versammlung, verbunden mit dem Hinweis, dass Anteilsinhaber, Gläubiger und die Arbeitnehmervertretung bis fünf Arbeitstage vor der Beschlussfassung Bemerkungen einreichen können. Die Gesellschafterversammlung stimmt sodann mit qualifizierter Mehrheit zu — bei der GmbH mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen, bei der AG mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Der Beschluss ist notariell zu beurkunden. In der Vollzugsphase prüft das Registergericht der übertragenden deutschen Gesellschaft die Voraussetzungen und stellt die Vorabbescheinigung aus, auf deren Grundlage der Zuzugsstaat die Eintragung vornimmt. Wirksam wird die Verschmelzung mit der Eintragung beim übernehmenden Rechtsträger nach dessen Recht.

Die Vorabbescheinigung und die neue Missbrauchskontrolle

Herzstück des UmRUG-Verfahrens ist die registergerichtliche Vorabbescheinigung. Das deutsche Registergericht bestätigt damit gegenüber dem ausländischen Register, dass die deutsche Seite des Verfahrens ordnungsgemäß durchlaufen wurde. Neu ist die ausdrückliche Missbrauchskontrolle: Das Gericht darf die Bescheinigung versagen, wenn die Verschmelzung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, etwa zur Umgehung von Arbeitnehmerrechten oder Gläubigeransprüchen, oder zu kriminellen Zwecken dienen soll. Für die Prüfung gilt eine Regelfrist von drei Monaten, die das Gericht bei komplexen Sachverhalten verlängern kann. Es kann Unterlagen nachfordern und Sachverständige beiziehen. 

Für die Projektplanung bedeutet das zweierlei. Die Zeiten, in denen die Bescheinigung eine Formalie war, sind vorbei. Auffällige Gestaltungen, etwa Herausverschmelzungen kurz vor Erreichen mitbestimmungsrelevanter Schwellenwerte oder in zeitlicher Nähe zu Gläubigerkonflikten, müssen mit vertiefter Prüfung rechnen und sollten proaktiv dokumentiert und erläutert werden. Und die Fristenkette ist rückwärts zu planen. Von der angestrebten Eintragung über die Bescheinigung und die Monatsfrist der Offenlegung bis zur Vorlaufzeit für Mitbestimmungsverhandlungen, die das Verfahren dominieren kann.

Gläubigerschutz und Minderheitenschutz

Der Gläubigerschutz ist bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung vorverlagert. Gläubiger der übertragenden deutschen Gesellschaft können Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach der Offenlegung des Verschmelzungsplans ihren Anspruch gerichtlich geltend machen und glaubhaft machen, dass die Erfüllung ihrer Forderung durch die Verschmelzung gefährdet wird. Die Sicherheit ist Wirksamkeitsvoraussetzung vor dem Vollzug, nicht nachgelagerter Rechtsbehelf. Verträge selbst gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Change-of-Control-Klauseln in wesentlichen Verträgen und Finanzierungen bleiben davon unberührt und gehören auf jede Due-Diligence-Liste des Projekts.

Den Minderheitenschutz trägt das Barabfindungsangebot: Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, die gegen die Verschmelzung Widerspruch zur Niederschrift erklären, können gegen angemessene Barabfindung ausscheiden. Die Angemessenheit von Abfindung und Umtauschverhältnis wird nicht im Anfechtungsprozess, sondern im Spruchverfahren überprüft, was die Transaktion gegen Blockadeklagen abschirmt. Für die Bewertungspraxis heißt das: Die Abfindungshöhe ist von Anfang an gutachterlich zu unterlegen, denn im Spruchverfahren wird nachgerechnet.

Was gilt für die Mitbestimmung?

Die unternehmerische Mitbestimmung folgt bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung einem eigenen Regime nach dem MgVG: Grundsatz ist die Verhandlungslösung, bei der ein besonderes Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer mit den Leitungen eine Vereinbarung über die Beteiligung schließt. Scheitern die Verhandlungen, greift die gesetzliche Auffanglösung, die das bisherige Mitbestimmungsniveau in der übernehmenden Gesellschaft fortschreibt. Das UmRUG hat die Schutzmechanik verschärft: Verhandlungen sind bereits dann durchzuführen, wenn die Gesellschaft in den sechs Monaten vor Offenlegung des Plans durchschnittlich mindestens vier Fünftel der Arbeitnehmerzahl beschäftigt, die nach nationalem Recht Mitbestimmung auslösen würde. Die Flucht aus der Mitbestimmung kurz vor Erreichen der Schwellenwerte ist damit weitgehend verbaut.

Betriebliche Beteiligungsrechte laufen parallel: Der Verschmelzungsbericht muss die Folgen für die Arbeitnehmer darstellen und ihnen beziehungsweise ihrer Vertretung rechtzeitig zugänglich gemacht werden, und die Stellungnahmemöglichkeit bis fünf Arbeitstage vor der Beschlussfassung gilt auch für die Arbeitnehmerseite. Wer die Arbeitnehmerdimension als Annex behandelt, verliert im Verfahren Monate. Wer sie früh einplant, gewinnt Planungssicherheit für beide Seiten.

Steuern, Drittstaaten und die Projektpraxis

Steuerlich kann die Verschmelzung innerhalb der EU unter den Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes zu Buchwerten und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven vollzogen werden, soweit das deutsche Besteuerungsrecht nicht beschränkt wird. Bei der Herausverschmelzung ist genau diese Frage der kritische Prüfpunkt, von Betriebsstättenzuordnung bis Entstrickung. Gehören inländische Grundstücke zum Vermögen, löst der Übergang Grunderwerbsteuer aus. Die Konzernklausel des § 6a GrEStG kann helfen, verlangt aber Vor- und Nachbehaltensfristen. Die steuerliche Strukturierung gehört deshalb an den Anfang des Projekts, nicht in dessen Schlussphase.

Außerhalb von EU und EWR gelten die §§ 305 ff. UmwG nicht: Verschmelzungen mit Gesellschaften aus Drittstaaten, etwa dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz, sind nur nach Maßgabe des jeweiligen internationalen Gesellschaftsrechts möglich, im Verhältnis zur Schweiz etwa über deren IPRG-Regeln, und verlangen eine eigenständige Machbarkeitsprüfung. Häufig führt dort der Asset Deal oder die Anwachsungslösung schneller zum Ziel. Wie wir grenzüberschreitende Strukturmaßnahmen aufsetzen und steuern, zeigen unsere Seiten zum Gesellschaftsrecht und M&A und zum Transaktionsmanagement. Für den umgekehrten Weg, den Aufbau statt der Zusammenführung deutscher Einheiten, vergleiche den Beitrag zur Wahl zwischen Zweigniederlassung und Tochtergesellschaft.

Rechtsstand: Juli 2026.

Über den Autor

Rechtsanwalt Johannes Egelhof, LL.M., Partner bei Maxfeld.legal
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Johannes Egelhof LL.M. begleitet grenzüberschreitende Transaktionen und Strukturmaßnahmen, von der Verschmelzungsplanung über Bewertungs- und Abfindungsfragen bis zur Koordination der Register- und Mitbestimmungsverfahren.

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Häufige Fragen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung

In drei Phasen: gemeinsamer Verschmelzungsplan mit Bericht, Prüfung und Barabfindungsangebot, dann Offenlegung mindestens einen Monat vor der Versammlung und Zustimmungsbeschluss mit Dreiviertelmehrheit, schließlich registergerichtliche Vorabbescheinigung und Eintragung im Register des übernehmenden Rechtsträgers, mit der die Verschmelzung wirksam wird.

Das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie hat die grenzüberschreitende Verschmelzung, Spaltung und den Formwechsel in den §§ 305 ff. UmwG neu geordnet. Kernelemente sind das Barabfindungsangebot an widersprechende Gesellschafter, der vorverlagerte Gläubigerschutz, die Vorabbescheinigung mit Missbrauchskontrolle und die verschärfte Mitbestimmungssicherung.

Es gilt die Verhandlungslösung nach dem MgVG mit gesetzlicher Auffanglösung, die das bestehende Mitbestimmungsniveau sichert. Verhandlungen sind schon erforderlich, wenn die Gesellschaft in den sechs Monaten vor Offenlegung durchschnittlich vier Fünftel der mitbestimmungsrelevanten Arbeitnehmerzahl beschäftigt.

Gläubiger der übertragenden Gesellschaft können Sicherheitsleistung verlangen. Der Anspruch ist binnen drei Monaten nach Offenlegung des Plans gerichtlich geltend zu machen, verbunden mit der Glaubhaftmachung, dass die Verschmelzung ihre Forderung gefährdet. Der Schutz ist dem Vollzug vorgelagert. Verträge gehen im Übrigen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

Für die Vorabbescheinigung gilt eine Regelfrist von drei Monaten, die bei komplexen Sachverhalten oder Missbrauchsverdacht verlängert werden kann. Die Gesamtprojektdauer wird häufig von den Mitbestimmungsverhandlungen bestimmt und sollte rückwärts von der Ziel-Eintragung geplant werden.

Nicht nach den §§ 305 ff. UmwG, die auf EU und EWR beschränkt sind. Mit Drittstaaten wie dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz kommt es auf das internationale Gesellschaftsrecht beider Staaten an. Oft sind Asset Deal oder Anwachsungsmodelle der praktikablere Weg.

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