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Gesellschaftsgründung, Joint Venture und Vertrieb im CEE-Raum

Geschäftstätigkeit in Mittel- und Osteuropa: Rechtsform, Joint Venture, Vertriebsweg und Steuerstruktur für den Markteintritt im CEE-Raum aufeinander abstimmen.

| Lesedauer 7 min. | Autor: Martin Neupert

Für ein deutsches Unternehmen ist der Schritt nach Mittel- und Osteuropa auch eine Strukturentscheidung. Sie bestimmt, ob exportiert, ein Handelsvertreter eingeschaltet, eine eigene Gesellschaft gegründet oder ein Joint Venture eingegangen wird. Damit sind Steuerlast, Haftung und Kontrolle über den Markt verbunden. Der CEE-Raum ist EU-Binnenmarkt und eigenständige Rechtsordnung zugleich, denn trotz harmonisierter Rahmenbedingungen bleiben Gesellschaftsrecht, Registerpraxis und Vertragsgewohnheiten national geprägt. Der Beitrag behandelt die Wahl der Gesellschaftsform, Gesellschaftervereinbarungen im Joint Venture, den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß der Richtlinie 86/653/EWG sowie steuerliche Betriebsstätten und Verrechnungspreise.

Wie tief soll die Präsenz reichen: Export, Handelsvertreter oder eigene Gesellschaft?

Vor jeder Gründung steht die Frage nach der Tiefe der Präsenz. Die einfachste Form ist der Direktexport aus Deutschland: keine Präsenz vor Ort, im Binnenmarkt zoll- und weitgehend umsatzsteuerlich unkompliziert, aber ohne Nähe zum Kunden und ohne lokale Marke.

Mehr Marktnähe bringt der selbständige Handelsvertreter, der im Namen des Unternehmens vermittelt. Er verschafft Marktzugang ohne eigene Gesellschaft, löst aber am Vertragsende einen schwer abdingbaren Ausgleichsanspruch aus. Der Vertragshändler kauft dagegen auf eigene Rechnung und verkauft weiter; er trägt das Absatzrisiko, bindet aber weniger eigenes Kapital des Herstellers.

Am weitesten geht die eigene Vertriebs- oder Produktionsgesellschaft. Sie gibt volle Kontrolle über Preis, Marke und Personal, schafft aber Fixkosten, eine steuerliche Präsenz und die persönliche Verantwortung des Geschäftsführers vor Ort. Sinnvoll ist meist eine Lösung, die einen späteren Ausbau erlaubt, ohne die anfängliche Struktur wieder abreißen zu müssen.

In der Praxis entscheidet der Zuschnitt des Geschäfts. Ein Werkzeugbauer mit wenigen Großkunden in Tschechien braucht selten eine eigene Gesellschaft, ein Konsumgüterhersteller mit breitem Handel in Polen kommt ohne lokale Präsenz kaum aus. Die Struktur sollte dem Vertriebsmodell folgen.

Die Rechtsform im Zielland: GmbH-Äquivalente und ihre Tücken

Jeder Staat der Region kennt ein Pendant zur deutschen GmbH: die polnische sp. z o.o., die tschechische und slowakische s.r.o., die ungarische Kft., die rumänische SRL, die bulgarische OOD. Sie beschränken die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen, funktionieren im Grundsatz wie die vertraute GmbH und sind das übliche Vehikel für eine Tochtergesellschaft.

Das Mindeststammkapital ist in mehreren dieser Länder gering oder nahezu symbolisch, in anderen an einen festen Betrag gebunden; die aktuelle Höhe gehört in jede Gründungsplanung geprüft. Wichtiger als die Kapitalziffer ist die Geschäftsführerhaftung. Sie ist real: Wer die Insolvenzantragspflicht verletzt oder Steuern und Sozialabgaben nicht abführt, haftet in vielen dieser Rechtsordnungen persönlich, teils schärfer als in Deutschland.

Hinzu kommen die praktischen Hürden der Gründung: notarielle Form, Eintragung in das jeweilige Handelsregister, ein eingetragener Sitz und, häufig unterschätzt, die Eröffnung eines Bankkontos für eine Gesellschaft mit ausländischem wirtschaftlich Berechtigten. Diese Schritte dauern, verlangen lokale Präsenz und gehören deshalb früh in die Zeitplanung.

Ein Sonderfall ist der Geschäftsführer der Auslandstochter. In mehreren Rechtsordnungen der Region muss er nicht die Staatsangehörigkeit, wohl aber eine erreichbare Vertretung im Land sicherstellen; rein aus Deutschland lässt sich eine Gesellschaft auf Dauer schwer führen. Wer die Geschäftsführung an eine Person vor Ort gibt, muss deren Befugnisse, Berichtspflichten und Grenzen sauber in Anstellungsvertrag und Satzung fassen.

Joint Venture mit lokalem Partner: Beteiligung, Kontrolle und Ausstieg

Bringt ein lokaler Partner Marktzugang, Genehmigungen oder eingespielte Kundenbeziehungen mit, ist das Joint Venture oft der schnellere Weg als der Aufbau aus dem Nichts. Sein rechtlicher Kern liegt nicht in der Beteiligungsquote, sondern in der Gesellschaftervereinbarung. Sie regelt, wer die Geschäftsführung bestellt, welche Geschäfte der Zustimmung beider Seiten bedürfen, wie Gewinne verwendet werden und ob ein Wettbewerbsverbot gilt.

Die 50/50-Beteiligung wirkt fair, produziert aber die Gefahr der Blockade. Für den Fall, dass sich die Partner nicht einigen, braucht der Vertrag einen Mechanismus: eine Eskalation auf Gesellschafterebene, eine Mediation oder als letztes Mittel eine Kauf-Verkaufs-Klausel, die einen der Partner herauskauft. Ebenso wichtig ist der geordnete Ausstieg über Vorkaufsrechte, Mitverkaufsrechte und Call- oder Put-Optionen.

Zu bedenken ist, dass nicht jede Klausel einer Gesellschaftervereinbarung nach lokalem Recht dieselbe Durchsetzungskraft hat wie in Deutschland. Was die Gesellschaft nach außen bindet, gehört in die Satzung; was nur die Gesellschafter untereinander verpflichtet, in die Vereinbarung. Diese Trennung entscheidet im Streitfall über die Wirksamkeit.

Ein häufig übersehener Punkt ist die Behandlung des geistigen Eigentums. Bringt die deutsche Mutter Marken, Patente oder Know-how in das Joint Venture ein, gehört die Nutzung in eine gesonderte Lizenz und nicht in die Einlage. Endet die Zusammenarbeit, soll die Technologie zur Mutter zurückkehren und nicht beim ehemaligen Partner verbleiben.

Vertriebsaufbau: Handelsvertreter, Vertragshändler und das anwendbare Recht

Der Vertrieb in der Region läuft überwiegend über Handelsvertreter und Vertragshändler. Beim Handelsvertreter ist der Ausgleichsanspruch bei Vertragsende das zentrale Thema. Er beruht auf der europäischen Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG), die alle CEE-Staaten umgesetzt haben, und lässt sich im Voraus kaum wirksam ausschließen. Wer den Vertrieb aufbaut, sollte diese spätere Zahlung von Anfang an einkalkulieren.

Für die Verträge selbst erlaubt die Rom-I-Verordnung (593/2008) grundsätzlich die freie Rechtswahl. Deutsches Recht lässt sich vereinbaren, doch zwingende lokale Eingriffsnormen, etwa im Verbraucher- oder Vertriebsschutz, greifen unabhängig davon durch. Für den Gerichtsstand sorgt innerhalb der EU die Brüssel-Ia-Verordnung (1215/2012); wo eine Schiedsklausel sinnvoller ist, sichert das New Yorker Übereinkommen die Vollstreckung des Schiedsspruchs.

Praktisch unterschätzt wird die Sprache. Ein Vertrag in zwei Sprachfassungen braucht eine klare Vorrangregel, und die lokale Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen folgt eigenen Maßstäben. Eine aus dem Deutschen übersetzte AGB-Klausel, die vor Ort der Inhaltskontrolle nicht standhält, ist keine Absicherung, sondern eine Lücke.

Für den Vertragshändler kennt nicht jede Rechtsordnung der Region einen dem Handelsvertreter vergleichbaren Ausgleich, doch einzelne Gerichte haben die Grundsätze übertragen, wenn der Händler wie ein Vertreter in die Absatzorganisation eingegliedert war. Vor der Bindung an einen Vertragshändler lohnt deshalb ein Blick auf die Rechtsprechung des Ziellandes.

Steuern, Betriebsstätte und Verrechnungspreise

Mit der Präsenz vor Ort wächst das steuerliche Gewicht. Die erste Frage ist, ab wann die Tätigkeit eine steuerliche Betriebsstätte im Zielland begründet. Ein abhängiger Vertreter, der regelmäßig Verträge abschließt, oder eine feste Geschäftseinrichtung kann diese Schwelle überschreiten, mit der Folge, dass ein Teil des Gewinns dort zu versteuern ist. Das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Zielland entscheidet über die Zuordnung.

Zwischen der deutschen Mutter und der lokalen Tochter gilt der Fremdvergleich. Lieferungen, Lizenzen und Dienstleistungen im Konzern müssen zu Bedingungen abgerechnet werden, die auch unter Fremden üblich wären, und die Verrechnungspreise sind zu dokumentieren. Wird das versäumt, drohen Hinzurechnungen und Doppelbesteuerung.

Bei der Gewinnrückführung mindern innerhalb der EU die Mutter-Tochter-Richtlinie und die Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie die Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen erheblich, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Struktur sollte diese Erleichterungen von Beginn an nutzen, statt sie nachträglich reparieren zu müssen.

Die Umsatzsteuer wirkt im Binnenmarkt zwar harmonisiert, verlangt aber Registrierung und Sorgfalt: innergemeinschaftliche Lieferungen, die korrekte Rechnungsstellung und die Meldepflichten entscheiden darüber, ob der Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Ein Fehler in der umsatzsteuerlichen Behandlung fällt oft erst bei der Betriebsprüfung auf, dann jedoch für mehrere Jahre zugleich.

Lokale Kanzleien steuern: eine Hand über mehrere Jurisdiktionen

Wer in mehreren Ländern der Region gleichzeitig tätig wird, steht vor einem Koordinationsproblem. Jede Jurisdiktion bringt eigene Kanzleien, eigene Registerpraxis und eine eigene Sprache mit. Ohne Steuerung entstehen Insellösungen: In einem Land ist der Vertrieb sauber aufgesetzt, im anderen fehlt die Handelsvertreter-Klausel, im dritten weicht die Konzernstruktur ab.

Sinnvoll ist deshalb eine führende Kanzlei, die einheitliche Standards vorgibt, die lokalen Berater beauftragt und deren Arbeit gegen eine gemeinsame Vorlage prüft. Der Mandant erhält einen Ansprechpartner, eine Berichtslinie und einen konsistenten Vertragsrahmen statt eines Flickenteppichs aus Einzelmandaten.

Wer die Region seit den frühen Jahren nach der Öffnung begleitet, kennt die wiederkehrenden Reibungspunkte: die Verlässlichkeit von Registerauszügen, die Dauer von Genehmigungen, die Eigenheiten des lokalen Notariats. Diese Erfahrung verkürzt die Wege und verhindert, dass jeder Markteintritt bei null beginnt.

Praktisch heißt Steuerung auch, die Erwartungen an Tempo und Form zu justieren. Was in Deutschland eine Woche dauert, kann im Zielland einen Monat brauchen, und ein Registerverfahren scheitert schon an einer fehlenden Apostille oder einer nicht beglaubigten Übersetzung. Eingeplant kostet diese Reibung kaum Zeit.

Über den Autor

Martin Neupert
Martin Neupert
Partner · Immobilien und Beschaffung
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Martin Neupert ist Rechtsanwalt und Gründungspartner von Maxfeld.legal. Er begleitet Unternehmer und Investoren seit über 30 Jahren im Gesellschafts- und Vertriebsrecht, mit einem Schwerpunkt auf grenzüberschreitenden Strukturen im mittel- und osteuropäischen Raum.

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Häufige Fragen zur Geschäftstätigkeit im CEE-Raum

Das hängt von der gewünschten Kontrolle und vom Volumen ab. Ein Handelsvertreter verschafft Marktzugang ohne eigene Gesellschaft, löst aber am Vertragsende einen schwer abdingbaren Ausgleichsanspruch aus. Eine eigene Vertriebsgesellschaft gibt volle Kontrolle über Preis, Marke und Personal, schafft aber Fixkosten, eine steuerliche Präsenz und die persönliche Verantwortung des Geschäftsführers. Häufig ist ein stufenweiser Aufbau der richtige Weg: erst Handelsvertreter oder Vertragshändler, dann die eigene Gesellschaft, wenn das Volumen die Struktur trägt.

Es ist in mehreren Ländern der Region gering oder nahezu symbolisch, in anderen an einen festen Betrag gebunden. Die genaue Höhe ändert sich und gehört vor jeder Gründung aktuell geprüft. Wichtiger als die Kapitalziffer ist die Geschäftsführerhaftung: Wer die Insolvenzantragspflicht verletzt oder Steuern nicht abführt, haftet in vielen dieser Rechtsordnungen persönlich, teils schärfer als in Deutschland.

Sie regelt das Innenverhältnis der Partner: wer die Geschäftsführung bestellt, welche Geschäfte der Zustimmung beider Seiten bedürfen, wie Gewinne verwendet werden, ob ein Wettbewerbsverbot gilt und wie ein Partner aussteigen kann. Entscheidend sind ein Mechanismus für den Fall der Blockade sowie Vorkaufs-, Mitverkaufs- und Optionsrechte. Was die Gesellschaft nach außen binden soll, gehört zusätzlich in die Satzung, weil die reine Gesellschaftervereinbarung nach lokalem Recht nicht immer dieselbe Durchsetzungskraft hat.

Grundsätzlich das von den Parteien gewählte Recht. Die Rom-I-Verordnung erlaubt die freie Rechtswahl. Deutsches Recht lässt sich vereinbaren, doch zwingende lokale Eingriffsnormen greifen unabhängig davon durch, und der Handelsvertreterausgleich nach der EU-Richtlinie bleibt im Anwendungsbereich zwingend. Für den Gerichtsstand sorgt die Brüssel-Ia-Verordnung. Alternativ sichert eine Schiedsklausel über das New Yorker Übereinkommen die Vollstreckung.

Wenn eine feste Geschäftseinrichtung besteht oder ein abhängiger Vertreter regelmäßig im Namen des Unternehmens Verträge abschließt. Dann ist ein Teil des Gewinns im Zielland zu versteuern. Die genaue Zuordnung richtet sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Land. Schon die Ausgestaltung des Vertriebs entscheidet mit darüber, ob die Schwelle überschritten wird.

Am besten über eine führende Kanzlei, die einheitliche Standards vorgibt, die lokalen Berater beauftragt und deren Arbeit gegen eine gemeinsame Vorlage prüft. So entstehen ein Ansprechpartner, eine Berichtslinie und ein konsistenter Vertragsrahmen statt vieler unverbundener Einzelmandate. Das verhindert, dass der Vertrieb in einem Land sauber aufgesetzt ist und im anderen eine zentrale Klausel fehlt.

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