Minderheits- oder Mehrheitsbeteiligung: Die Quote allein entscheidet nicht
Ein Direktinvestment kann auf unterschiedliche Weise strukturiert werden. Der Investor kann bestehende Anteile von einem Gesellschafter erwerben, im Rahmen einer Kapitalerhöhung neue Anteile übernehmen oder beide Elemente miteinander verbinden. Die wirtschaftliche Wirkung ist unterschiedlich. Beim Anteilskauf fließt der Kaufpreis grundsätzlich an den veräußernden Gesellschafter. Bei einer Kapitalerhöhung erhält die Gesellschaft neues Eigenkapital für Wachstum, Akquisitionen oder die Finanzierung des operativen Geschäfts.
Bei einer deutschen GmbH sind außerdem die formalen Anforderungen früh mitzudenken. Die Übertragung von Geschäftsanteilen und bereits die Verpflichtung zu ihrer Übertragung bedürfen grundsätzlich der notariellen Form. Auch die Übernahme neuer Geschäftsanteile im Rahmen einer Kapitalerhöhung verlangt eine notariell aufgenommene oder beglaubigte Erklärung. Beteiligungsvertrag, Gesellschaftervereinbarung und gesellschaftsrechtliche Beschlüsse müssen deshalb von Beginn an aufeinander abgestimmt werden.
Ob der Investor eine Minderheit oder eine Mehrheit erwirbt, ist wirtschaftlich wichtig, sagt aber noch nicht alles über seinen tatsächlichen Einfluss aus. Eine Mehrheitsbeteiligung verschafft grundsätzlich die Möglichkeit, Gesellschafterbeschlüsse zu bestimmen. Sie bedeutet jedoch nicht, dass jede Entscheidung frei getroffen werden kann. Gesetzliche oder vertragliche Mehrheiten, Rechte anderer Gesellschafter, Organpflichten und besonders geschützte Maßnahmen können die Kontrolle begrenzen. Soll das bestehende Management oder eine Unternehmerfamilie beteiligt bleiben, braucht es klare Regeln dafür, welche Entscheidungen der Mehrheitsinvestor allein treffen kann und bei welchen Themen eine gemeinsame Zustimmung erforderlich ist. Aber auch eine Minderheitsbeteiligung kann erheblichen Einfluss vermitteln.
Entscheidend sind insbesondere Zustimmungsvorbehalte für wesentliche Maßnahmen, ein Sitz oder Beobachterrecht in einem Beirat oder Aufsichtsorgan sowie regelmäßige Finanz-, Budget- und Compliance-Berichte. Vereinbart werden daneben Informations- und Einsichtsrechte über den gesetzlichen Mindeststandard hinaus, Bezugs- und Verwässerungsschutz bei künftigen Kapitalmaßnahmen sowie Mitwirkungsrechte bei der Bestellung oder Abberufung der Geschäftsführung.
Das Paket vervollständigen Zustimmungserfordernisse für Geschäfte mit Gesellschaftern oder verbundenen Unternehmen sowie Rechte bei Verkauf, Kontrollwechsel oder Börsengang. Die richtige Ausgestaltung hängt vom Ziel des Investments ab. Ein Finanzinvestor wird vor allem Wertentwicklung, Reporting und Exit absichern wollen. Ein strategischer Investor kann zusätzlich Einfluss auf Geschäftsbereiche, Technologie, Lieferbeziehungen, Vertrieb oder gemeinsame Projekte benötigen. Eine Unternehmerfamilie oder ein Co-Investor wird häufig besonderen Wert darauf legen, operative Handlungsfähigkeit und unternehmerische Identität zu bewahren.
Die Beteiligungsquote ist damit nur der Ausgangspunkt. Der tatsächliche Einfluss entsteht aus den Rechten, die mit ihr verbunden werden.