Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung sind zwei Entscheidungen
Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss auf und legt ihn den Gesellschaftern vor. Die Gesellschafterversammlung ist nach § 46 GmbHG für die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses zuständig. Beide Entscheidungen können in derselben Versammlung und in einem gemeinsamen Dokument getroffen werden. Inhaltlich sollten sie dennoch getrennt erkennbar bleiben.
Mit dem Feststellungsbeschluss billigen die Gesellschafter den vorgelegten Abschluss als verbindliche Grundlage für das betreffende Geschäftsjahr. Der Gewinnverwendungsbeschluss entscheidet anschließend, was mit dem ausschüttungsfähigen Betrag geschieht. Er kann eine vollständige Ausschüttung, eine teilweise Ausschüttung, eine Einstellung in Gewinnrücklagen oder einen Gewinnvortrag vorsehen. Häufig ist eine Kombination wirtschaftlich sinnvoll: Ein Teil fließt an die Gesellschafter, während der verbleibende Betrag Liquidität und Eigenkapital der Gesellschaft stärkt. Welche Mehrheit benötigt wird, richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag und ergänzend nach den gesetzlichen Regeln. Nach § 47 GmbHG werden Beschlüsse grundsätzlich nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dabei gewährt jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme. Satzungen können abweichende Mehrheiten, Zustimmungserfordernisse oder besondere Gewinnrechte vorsehen. Vor dem Beschluss sind deshalb Jahresabschluss, Gesellschafterliste, Satzung und Gesellschaftervereinbarung zu prüfen.
Bei Ein-Personen-GmbHs muss der Alleingesellschafter den Beschluss ebenfalls dokumentieren. Das gilt besonders, wenn die Gesellschaft Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer leistet. Eine saubere Trennung zwischen Gehalt, Tantieme, Darlehensrückzahlung und Gewinnausschüttung verhindert spätere steuerliche und gesellschaftsrechtliche Unklarheiten.