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Der Beirat als Governance-Instrument für Kontrolle, Konfliktschutz und Nachfolge

Beratender oder mitbestimmender Beirat, Besetzung, Haftung und die Rolle des Gremiums im Nachfolgeprozess des Familienunternehmens.

| Lesedauer 7 min. | Autor: Martin Neupert

Ein Beirat kann in einem Familienunternehmen die Lücke schließen, die entsteht, wenn der Gesellschafterkreis größer wird, die nächste Generation nachrückt oder erstmals ein familienfremder Geschäftsführer die operative Führung übernimmt. Im Gegensatz zum Aufsichtsrat großer Gesellschaften ist er in der Regel ein freiwilliges Organ, dessen Aufgaben, Befugnisse und Besetzung sich von der reinen Beratung bis zur echten Mitbestimmung frei gestalten lassen. Der Beitrag erläutert die Verankerung im Gesellschaftsvertrag gemäß § 52 GmbHG, die Bedeutung externer Mitglieder und die größte Wirkung des Beirats im Generationenübergang.

Warum ein Beirat: die Lücke zwischen Eigentum und Führung

Solange der Gründer allein führt und allein das Eigentum hält, fallen Eigentum und Leitung zusammen. Mit jeder Generation und jeder Erweiterung des Gesellschafterkreises trennen sich diese beiden Aspekte jedoch voneinander. Aus einem Gesellschafter werden Geschwister, aus Geschwistern werden Stämme und ein Teil der Eigentümer steht dem operativen Geschäft fern. Zugleich rückt oft ein familienfremder Geschäftsführer an die Spitze.

Durch diese Entwicklung entsteht ein Steuerungsproblem. Die Gesellschafterversammlung tagt zu selten und ist zu groß, um die Geschäftsführung wirksam zu begleiten. Ein einzelner Gesellschafter kann oder will diese Rolle nicht übernehmen. Der Beirat füllt diese Lücke, indem er die Geschäftsführung berät, kontrolliert und je nach Ausgestaltung an wesentlichen Entscheidungen beteiligt.

Für die Familie hat das einen doppelten Wert. Einerseits bringt der Beirat fachliche Distanz und Erfahrung in die Führung ein. Andererseits schafft er ein geordnetes Forum, in dem die Interessen der Eigentümer gebündelt werden, anstatt in der Gesellschafterversammlung unvermittelt aufeinanderzutreffen.

Der Beirat ersetzt weder die Gesellschafterversammlung noch die Geschäftsführung, sondern fügt sich als drittes Element dazwischen. Er entlastet die Versammlung von der laufenden Begleitung und stellt der Geschäftsführung einen Ansprechpartner zur Seite, der näher am Geschäft ist als die Eigentümer und unabhängiger als ein einzelner Gesellschafter.

Beratender oder mitbestimmender Beirat: die Kompetenztiefe

Die zentrale Weichenstellung betrifft die Befugnisse. Der beratende Beirat unterstützt die Geschäftsführung mit Rat und Erfahrung, greift aber nicht verbindlich in die Führung ein. Er ist ein Sparringspartner, dessen Gewicht allein auf Autorität und Sachkunde beruht. Für viele Familien ist er der richtige Einstieg, da er die Führung stärkt, ohne diese zu beschneiden.

Der mitbestimmende Beirat geht deutlich weiter. Ihm können echte Kompetenzen übertragen werden, beispielsweise Zustimmungsvorbehalte für wesentliche Geschäfte wie größere Investitionen, Kreditaufnahmen oder Grundstücksgeschäfte. In der stärksten Form kann er sogar die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung vornehmen. Damit wird der Beirat zum eigentlichen Kontrollorgan, das die Eigentümer gegenüber einer familienfremden Führung vertritt.

Die Funktion entscheidet über die Wahl zwischen beiden Formen. Wenn es allein darum geht, Erfahrung zuzuführen, genügt der beratende Beirat. Die wirksame Kontrolle einer familienfremden Geschäftsführung und die Absicherung der Eigentümerinteressen im Generationenübergang hingegen verlangen Zustimmungsvorbehalte und Personalkompetenz.

Es ist wichtig, die übertragenen Zustimmungsvorbehalte präzise zu formulieren. Ein zu weit gefasster Katalog lähmt die Geschäftsführung. Einer, der zu eng gefasst ist, entwertet das Gremium. Bewährt haben sich klare Schwellenwerte, ab denen ein Geschäft der Zustimmung bedarf, beispielsweise für Investitionen, Kredite oder Beteiligungen über einem bestimmten Betrag.

Rechtliche Verankerung: Gesellschaftsvertrag und Beiratsordnung

Ein Beirat entsteht erst durch eine ausdrückliche Regelung. Grundlage ist der Gesellschaftsvertrag, der das Organ schafft und dessen Stellung festlegt. Bei der GmbH erlaubt § 52 GmbHG, einen Beirat oder Aufsichtsrat einzurichten und dabei die Vorschriften des Aktienrechts ganz oder teilweise für anwendbar zu erklären oder eigene Regeln zu setzen. Diese Gestaltungsfreiheit ist der eigentliche Vorzug eines freiwilligen Beirats.

Die Einzelheiten sind in einer Beiratsordnung geregelt: die Zusammensetzung, Bestellung und Amtszeit der Mitglieder, ihre Aufgaben und Zustimmungsvorbehalte, die Beschlussfassung, der Sitzungsrhythmus und die Vergütung. Damit übersetzt sie die im Gesellschaftsvertrag angelegte Grundentscheidung in eine arbeitsfähige Ordnung.

Der freiwillige Beirat ist vom gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtsrat abzugrenzen. Überschreitet das Unternehmen bestimmte Arbeitnehmerschwellen, greift die unternehmerische Mitbestimmung, etwa nach dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Mitbestimmungsgesetz. In diesem Fall ist ein Aufsichtsrat mit Arbeitnehmervertretern Pflicht. Der frei gestaltete Familienbeirat ist davon zu trennen. Wo die Schwellen erreicht werden, müssen beide Ebenen aufeinander abgestimmt werden.

Das bedeutet auch, den Beirat mit den übrigen Regelwerken der Familie zu verzahnen. Besteht eine Familienverfassung oder eine Gesellschaftervereinbarung, müssen deren Aussagen zu Rolle und Besetzung des Beirats mit dem Gesellschaftsvertrag übereinstimmen. Widersprechen sich die Dokumente, entsteht im Konfliktfall genau die Unsicherheit, die der Beirat eigentlich verhindern soll.

Die Besetzung: Familie, externe Experten und Unabhängigkeit

Die Wirksamkeit eines Beirats hängt maßgeblich von seiner Besetzung ab. Ein rein familiär besetztes Gremium verlängert oft lediglich die bekannten Frontverläufe. Erst der Zugang externer Mitglieder bringt fachliche Distanz, Erfahrung aus anderen Unternehmen und eine Stimme, die keinem Stamm verpflichtet ist. Gerade der unabhängige Vorsitz kann in der Familie moderieren, was intern nicht mehr zu klären ist.

Eine bewährte Zusammensetzung verbindet beide Aspekte: Einige Gesellschafter oder Familienvertreter, die das Unternehmen und seine Werte kennen, sowie ein oder mehrere externe Fachleute mit branchennaher oder kaufmännischer Erfahrung. Der Vorsitzende sollte über die nötige Autorität verfügen, um zwischen Führung und Eigentümern zu vermitteln.

Außerdem sind Amtszeit, Wiederbestellung und Vergütung zu regeln. Eine angemessene Vergütung ist die Voraussetzung, um qualifizierte externe Mitglieder zu gewinnen und zu gewinnen. Ohne eine solche bleibt das Amt für qualifizierte Kandidaten unattraktiv.

Die Amtszeit sollte lang genug sein, um Wirkung zu entfalten, aber auch begrenzt genug, um Erneuerung zu ermöglichen. Verbreitet sind Bestellungen für einige Jahre mit der Möglichkeit der Wiederbestellung. Ein gestaffelter Wechsel der Mitglieder erhält die Erfahrung im Gremium und verhindert, dass zum Ablauf eines bestimmten Zeitraums das gesamte Wissen verloren geht.

Haftung und Pflichten der Beiratsmitglieder

Mit den Befugnissen wachsen die Pflichten. Ein Beiratsmitglied unterliegt Sorgfalts- und Treuepflichten und ist zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten der Gesellschaft verpflichtet. Verletzt es diese Pflichten schuldhaft und entsteht der Gesellschaft daraus ein Schaden, kann es haftbar gemacht werden.

Der Umfang der Haftung hängt von der Kompetenztiefe ab. Beim rein beratenden Beirat, dessen Voten unverbindlich sind, ist die Verantwortung geringer. Bei einem mitbestimmenden Beirat, der über Zustimmungsvorbehalte und Personalentscheidungen echte Leitungsmacht ausübt, steigt sie hingegen deutlich. Die Sorgfaltsmaßstäbe entsprechen dann nahezu denen eines Aufsichtsrats.

Für diese Verantwortung ist eine Absicherung notwendig. Eine D&O-Versicherung, die den Beirat ausdrücklich einschließt, schützt die Mitglieder und macht das Amt für qualifizierte Externe überhaupt erst annehmbar. Die Beiratsordnung sollte die Pflichten, die Vertraulichkeit und die Haftungsfragen klar regeln, damit im Ernstfall nicht über die Grundlagen gestritten wird.

Außerdem ist das Verhältnis zur Geschäftsführung im Ernstfall zu klären. Der Beirat überwacht, führt aber nicht selbst. Wenn er diese Grenze überschreitet und faktisch in die Leitung eingreift, kann sich seine Haftung ausweiten. Eine klare Kompetenzabgrenzung in der Beiratsordnung schützt daher beide Seiten und hält die Verantwortungsbereiche voneinander getrennt.

Der Beirat im Nachfolgeprozess

Der Beirat entfaltet seine größte Wirkung im Generationenübergang. Wenn der abgebende Inhaber die operative Führung abgibt, die nächste Generation aber noch nicht bereit ist oder ein familienfremder Geschäftsführer einspringt, sorgt der Beirat für Kontinuität. Er kontrolliert die Fremdgeschäftsführung im Sinne der Familie und gibt dem Übergang einen stabilen Rahmen.

Zugleich schützt er vor Konflikten. In einem Gesellschafterkreis aus mehreren Stämmen bündelt der Beirat die Aufsicht an einer Stelle, anstatt jeden Stamm einzeln in die Geschäftsführung hineinregieren zu lassen. Ein unabhängiger Vorsitz kann zwischen den Familienzweigen vermitteln und verhindert so, dass sich Meinungsverschiedenheiten in eine Blockade der Gesellschaft ausweiten.

Damit wird der Beirat zur Brücke zwischen Eigentum und Führung über den Generationenwechsel hinweg. Er begleitet den Nachfolger bei der Einarbeitung, hält das Wissen der abgebenden Generation im Gremium verfügbar und stellt sicher, dass die Übergabe in der Organisation verankert ist und nicht von einzelnen Personen abhängig ist. Am besten wird er Jahre vor der Übergabe eingerichtet, damit er eingespielt ist, wenn er gebraucht wird.

Der Beirat kann darüber hinaus die Funktion eines Wächters der getroffenen Nachfolgeregelung übernehmen. Wie dies im Einzelnen funktioniert, zeigen wir in unserem Beitrag zur Unternehmensnachfolge im Mittelstand. Er stellt sicher, dass die im Gesellschaftsvertrag und in den Übertragungsverträgen festgelegte Ordnung auch umgesetzt wird. So bietet er der abgebenden Generation die Gewissheit, dass ihre Entscheidungen auch nach ihrem Rückzug aus der Geschäftsführung Bestand haben. So wird aus einem Kontrollorgan ein Stabilitätsanker über den Generationenwechsel hinaus.

Über den Autor

Martin Neupert
Martin Neupert
Partner · Immobilien und Beschaffung
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Martin Neupert ist Rechtsanwalt und Gründungspartner von Maxfeld.legal. Seit über 30 Jahren berät er Familienunternehmen und ihre Gesellschafter im Gesellschaftsrecht und in der Governance und begleitet die Einrichtung von Beiräten im Nachfolgeprozess.

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Häufige Fragen zum Beirat im Familienunternehmen

Der beratende Beirat unterstützt die Geschäftsführung mit Rat und Erfahrung, greift jedoch nicht verbindlich ein. Sein Einfluss beruht auf Autorität und Sachkunde. Dem mitbestimmenden Beirat werden hingegen echte Kompetenzen übertragen, beispielsweise Zustimmungsvorbehalte für wesentliche Geschäfte oder in der stärksten Form die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung. Damit wird er zum eigentlichen Kontrollorgan. Die Wahl des Beirats richtet sich nach dessen Funktion.

Nein. Im Mittelstand ist der Beirat in der Regel ein freiwilliges Organ. Ein verpflichtender Aufsichtsrat entsteht erst, wenn das Unternehmen bestimmte Schwellenwerte bei der Zahl der Beschäftigten überschreitet und die unternehmerische Mitbestimmung greift, etwa nach dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Mitbestimmungsgesetz. Ein freiwilliger Beirat ist sinnvoll, wenn der Gesellschafterkreis wächst, die nächste Generation nachrückt oder ein familienfremder Geschäftsführer die Führung übernimmt.

Grundlage ist der Gesellschaftsvertrag, der das Organ schafft und dessen Stellung festlegt. Bei der GmbH erlaubt § 52 GmbHG die Einrichtung eines Beirats und die Anwendung der Vorschriften des Aktienrechts ganz oder teilweise oder die Aufstellung eigener Regeln. Eine Beiratsordnung regelt die Einzelheiten, also Zusammensetzung, Amtszeit, Aufgaben, Zustimmungsvorbehalte, Beschlussfassung und Vergütung.

Die bewährte Zusammensetzung mischt Familienvertreter, die das Unternehmen und seine Werte kennen, mit einem oder mehreren externen Fachleuten, die über branchennahe oder kaufmännische Erfahrung verfügen. Der externe Zugang bringt fachliche Distanz und eine Stimme, die keinem Stamm verpflichtet ist. Der Vorsitz sollte über die Autorität verfügen, zwischen Führung und Eigentümern zu vermitteln. Eine angemessene Vergütung ist die Voraussetzung, um qualifizierte Externe zu gewinnen.

Ja, sie unterliegen Sorgfalts- und Treuepflichten sowie der Verschwiegenheit. Bei schuldhafter Pflichtverletzung, die der Gesellschaft einen Schaden zufügt, können sie haften. Der Umfang der Haftung hängt von der Kompetenztiefe ab: Während die Verantwortung beim beratenden Beirat geringer ist, nähern sich die Sorgfaltsmaßstäbe beim mitbestimmenden Beirat mit echter Leitungsmacht denen eines Aufsichtsrats an. Eine D&O-Versicherung, die den Beirat einschließt, sichert die Mitglieder ab.

Er sichert die Kontinuität im Generationenübergang. Wenn der abgebende Inhaber die Führung abgibt, die nächste Generation aber noch nicht so weit ist oder ein familienfremder Geschäftsführer einspringt, kontrolliert der Beirat die Führung im Sinne der Familie und gibt dem Übergang einen stabilen Rahmen. In einem Gesellschafterkreis aus mehreren Stämmen bündelt er die Aufsicht und kann zwischen den Zweigen vermitteln. Am besten wird er Jahre vor der Übergabe eingerichtet.

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