Verkauf, Stilllegung oder Liquidation?
Ein Gesellschafter kann seine GmbH-Beteiligung verkaufen, wenn ein Erwerber vorhanden ist und Satzung sowie Mitgesellschafterrechte dies zulassen. Die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen muss notariell beurkundet werden. Der Verkäufer scheidet aus der Gesellschaft aus. Verträge, Beschäftigte, Vermögen und Verbindlichkeiten bleiben bei der GmbH. Ein Verkauf ist daher vor allem dann sinnvoll, wenn das Unternehmen oder jedenfalls der Rechtsträger für einen Käufer noch einen wirtschaftlichen Wert hat.
Eine bloße Stilllegung beendet weder Gesellschaft noch Pflichten. Auch ohne operativen Umsatz müssen Geschäftsführung, Jahresabschluss, Steuererklärungen, Offenlegung, Geschäftsanschrift und Registerangaben organisiert werden. Kosten und Haftungsrisiken laufen weiter. Eine „Vorratsgesellschaft wider Willen“ kann sinnvoll sein, wenn der Geschäftsbetrieb später wieder aufgenommen oder der Rechtsträger für ein neues Projekt genutzt werden soll. Als dauerhafte Lösung für eine nicht mehr benötigte GmbH ist sie häufig unwirtschaftlich.
Bei der Liquidation wird das Gesellschaftsvermögen abgewickelt. Die Gesellschaft bleibt währenddessen rechtsfähig, ihr Zweck ändert sich aber: Statt neue Geschäfte zu entwickeln, soll sie laufende Angelegenheiten beenden, Forderungen realisieren, Schulden begleichen und ein verbleibendes Vermögen verteilen. Erst nach Abschluss dieses Prozesses folgt die registerrechtliche Löschung.
Eine Übertragung einzelner Vermögensgegenstände auf Gesellschafter oder ein anderes Unternehmen kann Teil der Vorbereitung sein. Sie muss jedoch zu angemessenen Bedingungen, steuerlich sauber und unter Beachtung von Gläubigerschutz und Kapitalerhaltung erfolgen. Vermögen darf nicht vorab entzogen werden, um die spätere Abwicklung scheinbar zu vereinfachen.