Welchen Jahresabschluss muss eine GmbH aufstellen?
Die Grundpflicht trifft jeden Kaufmann: Nach § 242 HGB sind zum Schluss jedes Geschäftsjahres eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Für die GmbH als Kapitalgesellschaft kommt nach § 264 Abs. 1 HGB der Anhang hinzu, der die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erläutert, sowie ein Lagebericht. Kleine Gesellschaften brauchen keinen Lagebericht, Kleinstgesellschaften können auf den Anhang verzichten, wenn sie bestimmte Angaben unter der Bilanz machen.
Die Aufstellungsfrist beträgt drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Kleine Gesellschaften dürfen sich bis zu sechs Monate Zeit lassen, wenn das einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (§ 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB). Für eine GmbH mit Kalenderjahr als Geschäftsjahr heißt das: Aufstellung bis Ende März, für kleine Gesellschaften bis Ende Juni.
Ob eine GmbH klein, mittelgroß oder groß ist, bestimmt § 267 HGB anhand von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl. Klein ist, wer mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreitet: 7,5 Millionen Euro Bilanzsumme, 15 Millionen Euro Umsatzerlöse, im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer. Mittelgroß reicht bis 25 Millionen Euro Bilanzsumme, 50 Millionen Euro Umsatz und 250 Arbeitnehmer, darüber beginnt die große Kapitalgesellschaft. Kleinstgesellschaften nach § 267a HGB liegen bei höchstens 450.000 Euro Bilanzsumme, 900.000 Euro Umsatz und zehn Arbeitnehmern. Die Rechtsfolgen einer Größenklasse treten erst ein, wenn die Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB).
Mittelgroße und große Gesellschaften müssen Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen lassen. Ohne Prüfung kann der Abschluss nicht festgestellt werden (§ 316 Abs. 1 HGB). Die Feststellung selbst ist Sache der Gesellschafter: Die Geschäftsführer legen den Abschluss unverzüglich nach der Aufstellung vor, die Gesellschafter beschließen über die Feststellung bis zum Ablauf der ersten acht Monate des folgenden Geschäftsjahres, bei kleinen Gesellschaften bis zum Ablauf von elf Monaten (§ 42a GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag darf diese Fristen nicht verlängern. Mit der Feststellung wird auch über die Verwendung des Ergebnisses beschlossen. Was dabei zu beachten ist, erläutert unser Beitrag zum Gewinnverwendungsbeschluss in der GmbH.